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Hessisches LAG Urteil vom 23.08.1994 - 9 Sa 70/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Schulhausmeister

Leitsatz (amtlich)

Der Begriff „verantwortliche Betreuung” zum Tarifvertrag vom 31.10.1991 zur Änderung der Anl. 1 a zum BAT (VKA, Schulhausmeister) bedeutet „alleinverantwortliche Betreuung” (Rev.zug.)

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TV zur Änderung der Anlage 1a zum BAT/VKA § 22 Anl. BAT (VGA Schulhausmeister) Fassung: 1991-10-31; TV zur Änderung der Anlage 1a zum BAT/VKA § 23 Anl. BAT (VGA Schulhausmeister) Fassung: 1991-10-31

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Urteil vom 28.09.1993; Aktenzeichen 3 Ca 194/93)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.06.1996; Aktenzeichen 4 AZR 1055/94)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 28. September 1993 – 3 Ca 194/93 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Vergütungsgruppe, nach der die Beklagte die Arbeit des Klägers zu vergüten verpflichtet ist.

Der am 31. Dezember 1963 geborene Kläger ist ausgebildeter Elektroinstallateur. Seit dem 8. Januar 1990 ist er aufgrund des Arbeitsvertrages vom 4. Januar 1990 (AV. Bl. 4 und 4 R d. A.) bei der Beklagten als Schulhausmeister im Angestelltenverhältnis beschäftigt, zunächst als Springer (Einstellungschreiben der Beklagten vom 22. Dezember 1989 (Bl. 12 der Personalakte – PA), seit dem 2. Januar 1992 an der … -Schule (Mitteilung über die Zuweisung an die … -Schule, Bl. 40 d. Personalakte). Wie im Laufe des Rechtsstreits unstreitig geworden ist, hat die … -Schule 65 Unterrichts räume. Neben dem Kläger ist an dieser Schule seit dem 21. Mai 1991 der Schulhausmeister K. tätig, dessen Eingruppierungsrechtsstreit unter dem Aktenzeichen 3 Ca, 198/93 Arbeitsgericht Darmstadt (9 Sa 72/94 Hes...

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