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FG Münster Urteil vom 26.04.2023 - 13 K 3367/20 G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von 13 Objekten nach Ablauf des Fünf-Jahres-Zeitraums und sog. erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Beurteilung, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, ist eine Zurechnung der Tätigkeiten anderer gruppenzugehöriger, dem Immobilienhandel „branchennahen” Gesellschaften aufgrund des körperschaftsteuerlichen Trennungsprinzips unzulässig. Dies gilt auch, wenn eine Person Geschäftsführer mehrerer gruppenzugehöriger Gesellschaften ist.

2. Ein Zeitraum von sechs Monaten ist keine nur geringfügige Überschreitung des Fünf-Jahres-Zeitraums, die einen gewerblichen Grundstückshandel indiziert.

3. Bei Überschreiten des Fünf-Jahres-Zeitraums spricht auch die Anzahl der veräußerten Objekte (hier: 13) nicht hinreichend für gewerblichen Grundstückshandel, wenn gegenläufig weitere besondere Umstände des Einzelfalls (hier: überraschendes Versterben eines Gesellschafter-Geschäftsführers im Alter von 55 Jahren ohne Anhaltspunkte dafür, dass dies bereits im Erwerbszeitpunkt vorhersehbar gewesen sein könnte) hinzutreten.

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.03.2025; Aktenzeichen III R 14/23)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels im Zusammenhang mit der erweiterten Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes – GewStG – in den Streitjahren 2011 und 2013, und zwar bei der im Handelsregister des Amtsgerichts A. unter HRB … eingetragenen X4 GmbH, A. (im Folgenden: „X4 GmbH”).

Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2007 gegründeten X4 GmbH waren ursprünglich Herr B. C. (geb. am xx.xx.xxxx) und Herr D. E. (geb. am xx.xx.1956). Die...

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