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FG Münster Urteil vom 20.02.2014 - 8 K 1727/11 GrE (veröffentlicht am 01.04.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundstück, Steuerbefreiung, Nachabfindung § 13 HöfeO

Leitsatz (redaktionell)

1) Gegenstand eines Übereignungsanspruchs kann auch ein bürgerlich-rechtlich noch zu bildendes (künftiges) Grundstück sein, sofern dieses bereits hinreichend bestimmt ist.

2) Der Verzicht auf den Nachabfindungsanspruch aus § 13 HöfeO ist kein Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch und kann auch nicht als Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses angesehen werden, so dass eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG i.V.m. § 3 ErbStG nicht in Betracht kommt.

3) Der Verzicht auf den Nachabfindungsanspruch aus § 13 HöfeO ist auch keine freigiebige Zuwendung i.S.v. § 3 Nr. 2 GrEStG i.V.m. § 7 ErbStG.

4) Werden Grundstücke zur Abgeltung des Nachabfindungsanspruchs nach § 13 HöfeO auf einen weichenden Miterben übertragen, ist der Erwerbsvorgang mangels noch bestehender Nachlasszugehörigkeit nicht nach § 3 Nr. 3 GrEStG steuerbefreit.

5) Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist die Höhe des Nachabfindungsanspruchs.

Normenkette

GrEStG § 2 Abs. 1; GrEStG § 3 Nr. 2; GrEStG § 3 Nr. 3; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 4; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; HöfeO § 12; HöfeO § 13; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.09.2015; Aktenzeichen II R 23/14)

Tatbestand

Streitig ist, ob der Erwerb eines Grundstücks von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28.12.1998 (UR-Nr. xxx/1998 des Notars N. in S-Stadt) (Hofübergabevertrag) übertrugen die Eltern der Klägerin, die Eheleute V. und M. X., ihren landwirtschaftlichen Betrieb – Hof i.S.d. Höfeordnung (HöfeO) – im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Bruder der Klägerin, Herrn B. X. (Hoferbe). Nach § 6 des Hofübergabevertrages sollte die Klägerin ein...

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