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FG Münster Urteil vom 10.12.2024 - 15 K 2520/19 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns nach § 3a EStG aufgrund ausgesprochenen Schuldenerlasses

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Tatbestandsmerkmal der unternehmensbezogenen Sanierung iSv § 3a Abs. 2 Satz 1 EStG verlangt keine ganz oder jedenfalls überwiegende Identität/Kongruenz des vor der Sanierung vorhandenen Unternehmens mit dem im Anschluss betriebenen Unternehmen.

2. Die Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit iSv § 3a Abs. 2 EStG erfordert eine Prüfung der Ertrags- und der Finanzlage, des Verhältnisses der liquiden Mittel zur Höhe der Schuldenlast und der Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens. Sanierungsbedürftigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn ein Insolvenzantragsgrund vorliegt.

3. Sanierungsfähigkeit/Sanierungseignung ist gegeben, wenn insbesondere nach Ertragslage, Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung, Kapitalverzinsung und erwarteter Erfüllung der Zins- und Tilgungsleistungen aus positiven Zahlungsüberschüssen der künftigen Geschäftstätigkeit das Überleben des Unternehmens durch den Schuldenerlass und gegebenenfalls weitere Sanierungsmaßnahmen bei objektiver Beurteilung gesichert. Wesentliche Indizien für das Bestehen der Sanierungseignung sind ein nachvollziehbares und prüfbares Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.

4. Eine Sanierungsabsicht verlangt nicht, dass der Gläubiger den Schuldenerlass aus selbstlosen Motiven gewährt. Eigennützige Motive sind unschädlich, soweit die Sanierungsabsicht zumindest mitentscheidend ist (hier: Erlass aufgrund eigenwirtschaftlicher Gründe der Gläubigerbank, aber in Kenntnis der fremdnützigen Wirkung und positiven Begleiteffekte des Schuldenerlasses für den Kreditschuldner).

Normenkette

EStG § 3a Abs. 2; EStG § 3a Abs. 4...

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    Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns nach § 3a EStG aufgrund ausgesprochenen Schuldenerlasses
    Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsgewinns nach § 3a EStG aufgrund ausgesprochenen Schuldenerlasses

      Leitsatz § 3a Abs. 2 Satz 1 EStG verlangt keine überwiegende Identität eines Unternehmens vor der Sanierung mit dem anschließend Betriebenen. § 3a Abs. 2 EStG erfordert eine Prüfung der Ertrags- und der Finanzlage, des Verhältnisses der liquiden Mittel ...

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