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FG München Urteil vom 26.06.2009 - 8 K 307/07 (veröffentlicht am 25.08.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwendungen Dritter als Arbeitslohn. Lohnsteuerabzug bei Vorteilsgewährung durch Dritte. Erkennbarkeit als Voraussetzung für die Pflicht zur Einbehaltung der Lohnsteuer

Leitsatz (redaktionell)

1. Zuwendungen Dritter zählen nur dann zum Arbeitslohn, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eindeutig ist, z. B. dadurch, dass der Arbeitgeber – etwa durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung – an der Verschaffung der Vorteile mitgewirkt hat.

2. Das Merkmal „Erkennen können” als Voraussetzung der Lohnsteuerabzugspflicht des Arbeitgebers bei Lohnzahlungen Dritter nach § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG ist z. B. dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber – etwa durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder auf sonstige Weise – selbst an der Verschaffung der Vergünstigung mitgewirkt hat. Ebenso lassen sich Leistungen von Dritten für den Arbeitgeber i. d. R. erkennen, wenn sie auf wechselseitigen Vorteilsgewährungen beruhen.

Normenkette

EStG 2002 § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG 2002 § 38 Abs. 1 S. 1; EStG 2002 § 38 Abs. 1 S. 3; EStG 2002 § 38 Abs. 3 S. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.05.2010; Aktenzeichen VI R 41/09)

Tenor

1. Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2004 vom 20. Dezember 2006 wird dahingehend geändert, dass die nachgeforderte Lohnsteuer … auf 275,40 EUR, der Solidaritätszuschlag … auf 15,14 EUR, die evangelische Kirchensteuer … auf 0 und die römisch-katholische Kirchensteuer … auf 0 reduziert werden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Voll...

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