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FG München Urteil vom 21.07.2004 - 8 K 818/03

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulagenbegünstigte Anschaffung einer Eigentumswohnung bei Überweisung des Kaufpreises durch den Schenker. Eigenheimzulage ab 2001

Leitsatz (redaktionell)

Es liegt keine mittelbare Grundstücksschenkung, sondern ein eigenheimzulagebegünstigter Anschaffungsvorgang vor, wenn der Erwerber und Beschenkte über die geschenkten Geldmittel verfügen und sich eine Wohnung nach seinem Belieben aussuchen kann, auch wenn diese im sog. verkürzten Zahlungsweg vom Schenker direkt bezahlt wird. Denn in diesem Fall ist Inhalt der Schenkungsabrede nicht die Wohnung, sondern sind es die Geldmittel.

Normenkette

EigZulG § 1; EigZulG § 2 Abs. 1; EigZulG § 8 S. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.08.2005; Aktenzeichen IX R 14/05)

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30.01.2003 und des Ablehnungsbescheides vom 07.03.2002 wird das Finanzamt verpflichtet, die Eigenheimzulage ab 2001 festzusetzen. Die Berechnung der Eigenheimzulage im Einzelnen wird dem Finanzamt aufgegeben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 2000 eine 1992 errichtete Eigentumswohnung im A-Weg, B. Die Wohnung wird seit 01. Mai 2001 von der Klägerin selbst genutzt.

Am 10. Januar 2001 wurde zwischen der Klägerin, ihrem Bruder und deren Eltern notariell ein Pflichtteilsverzicht vereinbart (Urk.R.Nr. XY).

Der Beklagte (Finanzamt) lehnte den Antrag auf Festsetzung und Gewährung einer Eigenheimzulage für 2001 mit Bescheid vom 07. ...

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