Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 17.08.2005 - IX R 14/05 (NV) (veröffentlicht am 07.12.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittelbare Grundstücksschenkung durch Überweisung des geschuldeten Kaufpreises vom Schenker auf das Konto des Verkäufers

Leitsatz (NV)

Der Erwerber einer eigengenutzten Eigentumswohnung hat keinen Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn ihm die Wohnung dadurch mittelbar geschenkt wird, dass der Schenker den vom Erwerber geschuldeten Kaufpreis auf das Konto des Verkäufers überweist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 10. Mai 2005 IX R 65/04, BFH NV 2005, 1764).

Normenkette

EigZulG § 1; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 8; AO 1977 § 41 Abs. 1 S. 1

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 21.07.2004; Aktenzeichen 8 K 818/03)

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung vorliegen.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb auf Grund notariell beurkundeten Vertrages vom 13. Dezember 2000 eine Eigentumswohnung für 294 000 DM, die sie seit Mai 2001 selbst nutzt. Die Mutter der Klägerin überwies den Kaufpreis in drei Teilbeträgen im Januar und Februar 2001 auf die Konten der Verkäufer. Zuvor, nämlich am 10. Januar 2001, verzichteten die Klägerin und ihr Bruder im Hinblick auf die "seither empfangenen Zuwendungen" gegenüber ihren Eltern auf ihre gesetzlichen Pflichtteilsrechte.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die beantragte Eigenheimzulage ab, weil die Klägerin die Anschaffungskosten nicht selbst getragen habe. Es liege vielmehr eine mittelbare Grundstücksschenkung vor.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verneinte die Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung und stellte dabei entscheidend auf den Vortrag der Klägerin ab, bereits im Jahre 2000 sei ihr von den Eltern ein Geldbetrag von 300 000 DM versprochen worden. Inhalt dieser Schenkungsabrede sei nicht die Wohnung gewesen. Dafür spreche u.a., dass sich der Pflichtteilsverzicht auf die bereits empfangenen Zuwendungen stütze.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Die Vorentscheidung verletze § 8 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG), weil die Klägerin keine Anschaffungskosten getragen habe. Wie in dem Fall, über den der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 29. Juli 1998 X R 54/95 (BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128) entschieden habe, habe auch die Klägerin die Wohnung durch eine sog. mittelbare Grundstücksschenkung unentgeltlich erworben.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist nach § 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Unzutreffend hat das FG der Klägerin Eigenheimzulage gewährt; es hat dadurch § 2 Abs. 1, § 8 Satz 1 EigZulG verletzt.

1. Nach § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG hat ein Steuerpflichtiger Anspruch auf eine Eigenheimzulage für die entgeltliche Anschaffung einer Eigentumswohnung.

a) Die Klägerin hat durch notariell beurkundeten Vertrag eine Eigentumswohnung zivilrechtlich wirksam gekauft. Sie kann indes die Kaufpreiszahlungen nicht als Anschaffungskosten i.S. des § 8 Satz 1 EigZulG geltend machen, weil ihr das Grundstück von ihren Eltern mittelbar durch Zuwendung des Geldes geschenkt wurde.

Gegenstand der Schenkung ist die Wohnung und nicht der Geldbetrag, wenn der Erwerber nicht über den geschenkten Betrag, sondern erst über die damit erworbene Wohnung verfügen kann. Entrichtet der Schenker den Kaufpreis für das Grundstück an den Verkäufer, so ist der Beschenkte nicht mit Anschaffungskosten belastet und deshalb nicht anspruchsberechtigt. Es kommt nicht darauf an, wer aus dem Kaufvertrag zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist. Entscheidend für die Bestimmung des Schenkungsgegenstandes ist vielmehr, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung beim Bedachten darstellt, d.h. worüber der Bedachte im Verhältnis zum Schenker --endgültig-- tatsächlich und rechtlich verfügen kann (BFH-Urteile vom 10. Mai 2005 IX R 65/04, BFH/NV 2005, 1764; vom 10. November 2004 II R 44/02, BFHE 207, 360, BStBl II 2005, 188, und in BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128).

Da die Mutter der Klägerin die Schenkung durch Überweisung des Kaufpreises für die Eigentumswohnung auf das Konto der Verkäufer vollzogen hat, konnte die Klägerin nicht über den geschenkten Betrag, sondern erst über die von der Mutter bezahlte Eigentumswohnung verfügen. Es handelt sich folglich um eine mittelbare Grundstücksschenkung und damit um einen unentgeltlichen Erwerb der eigengenutzten Wohnung. Der Klägerin steht Eigenheimzulage nicht zu.

b) Es kommt nicht darauf an, was Gegenstand des Schenkungsversprechens zwischen der Klägerin und ihren Eltern im Jahr 2000 war. Denn diese Schenkungszusage entsprach nicht der nach § 518 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erforderlichen Form. Sie band die Vertragsparteien weder bürgerlich-rechtlich (§ 125 Satz 1 BGB) noch steuerrechtlich. Erst der mit der Kaufpreiszahlung bewirkte Vollzug der Schenkung heilt den Mangel der Form (§ 518 Abs. 2 BGB) und ist auch für die steuerrechtliche Beurteilung der Zuwendung maßgeblich. Denn § 41 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) lässt die Wirkungen des zivilrechtlich unwirksamen Rechtsgeschäftes steuerrechtlich nur zu, soweit die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts eintreten lassen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1764, m.w.N.). Die Mutter hat ihrer Tochter, der Klägerin, das Geld aber eben nicht zur freien Verfügung übergeben, sondern es in ihrem Einvernehmen dazu verwandt, den Kaufpreis der Wohnung zu begleichen. Daran ändert auch der notariell beurkundete Pflichtteilverzicht nichts; denn darin wird das Schenkungsversprechen, um das es hier geht, nicht einmal erwähnt.

2. Nach diesen Maßstäben ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist wegen der Ausführungen unter 1. a) spruchreif und die Klage deshalb abzuweisen.

Fundstellen

  • Haufe-Index 1457396
  • BFH/NV 2006, 260
  • NWB 2006, 45
  • NWB 2006, 386
  • NWB direkt 2006, 7

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Eigenheimzulagengesetz / § 1 Anspruchsberechtigter
    Eigenheimzulagengesetz / § 1 Anspruchsberechtigter

    Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren