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FG München Urteil vom 19.05.2022 - 15 K 2067/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Finanzamt und Steuerfahndung: Inhalt und Rechtsweg

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anspruch auf Auskunft aus Art. 15 DSGVO gewährt keine Akteneinsicht und auch keinen Anspruch auf Überlassung einer Kopie der Verwaltungsakte.

2. Für die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Steuerbereich des Finanzamts ist der Finanzrechtsweg eröffnet, gegenüber der Steuerfahndung der Verwaltungsrechtsweg.

Normenkette

DSGVO Art. 15; AO § 32i Abs. 2; AO § 33; AO § 2a; AO § 32a; AO § 32b; AO § 32c

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.06.2025; Aktenzeichen IX R 22/22)

BFH (Urteil vom 08.04.2025; Aktenzeichen IX R 22/22)

BFH (Beschluss vom 08.08.2023; Aktenzeichen IX B 112/22)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger aus Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einen Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Überlassung von Kopien der vom Finanzamt geführten Steuerakten hat.

Vor dem Hintergrund gegen ihn geführter steuerstrafrechtlicher Ermittlungen beantragte der Kläger, der sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft befand, mit Schreiben vom 23.05.2018 vom Beklagten – dem Finanzamt – Auskunft nach Art. 13 Abs. 1 bis 3 DSGVO über alle Daten, die bei ihm selbst erhoben wurden, sowie alle Informationen die sich aus der Anwendung des Art. 14 DSGVO ergeben.

Das Finanzamt lehnte diese Auskunft mit Schreiben vom 25.06.2018 ab und verwies zur Begründung auf § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 AO.

Schon vorher war dem Kläger im Rahmen eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch das Finanzgericht München in den Räumen des Finanz...

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      (1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten ...

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