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FG Düsseldorf Urteil vom 03.05.2022 - 6 K 3388/16 K,F

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Entscheidungsstichwort (Thema)

Formeller Bilanzenzusammenhang: Auflösung einer wirksam gebildeten Ansparrücklage im Wege der Bilanzberichtigung – Beschränkung der Auswirkung auf das Kapitalkonto

Leitsatz (redaktionell)

Eine zwar rechtswidrig, aber gleichwohl wirksam gebildete Ansparrücklage, deren bilanzieller Ausweis Grundlage einer rechtskräftigen Veranlagung geworden ist, kann nicht nach den Regeln des formellen Bilanzenzusammenhangs in der Schlussbilanz des ersten offenen Wirtschaftsjahres, für das die Veranlagung berichtigt oder geändert werden kann, erfolgswirksam aufgelöst werden, da sich der Bilanzierungsfehler nicht in einer Bilanzposition, sondern lediglich im Kapitalkonto auswirkt (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2017 - X B 138/16 -, BFH/NV 2017, 579; a. A. BFH-Urteil vom 07. Juli 1992 - VIII R 24/91 -, BFH/NV 1993, 461).

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 6b Abs. 3; EStG § 6b Abs. 7

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.07.2025; Aktenzeichen XI R 27/22)

Tatbestand

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 07.05.1992 gegründet und hat ihren statuarischen Sitz in Z-Stadt . Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Grundbesitz. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist seit 01.01.2000 Herr A mit Wohnsitz im Ausland . Die Geschäftsanschrift lautet auf Straße 01 , 00000 Z-Stadt . Hierbei handelt es sich um die Adresse der B GmbH. Die B GmbH verwaltete die Immobilien der Klägerin. Die Klägerin erzielte in den Jahren bis 2002 Einkünfte aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes und Kapitalvermögens. In 2002 veräußerte die Klägerin ihren lmmobilienbestand und wies in Höhe des Veräußerungsgewinns in der Bilanz per 31.12.2002 eine Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz - EStG ...

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