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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 19.03.2003 - 2 K 595/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

„Fortführung” der dem Erblasser wegen des Todes vor Anschaffung der Wohnung nicht zustehenden Eigenheimzulage in analoger Anwendung von § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG für den Hinzuerwerb des Miteigentumsanteils im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Eigenheimzulage ab 1999

Leitsatz (redaktionell)

Erwirbt der überlebende Ehegatte erst ein Jahr nach dem Erbfall den restlichen, noch nicht in seinem Eigentum stehenden Miteigentumsanteil an der selbstgenutzten Wohnung im Rahmen der Erbauseinandersetzung hinzu, kann er für den –als selbständigen Vorgang anzusehenden– Erwerb auch dann analog § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG Eigenheimzulage erhalten, wenn der Erblasser infolge seines vor der Anschaffung der Wohnung eingetretenen Todes nicht förderungsberechtigt war, das zivilrechtliche Anwartschaftsrecht des Erblassers in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft überging und der Nutzen- und Lastenwechsel noch vor der Erbauseinandersetzung eintrat.

Normenkette

EigZulG § 6 Abs. 2 S. 3; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.2004; Aktenzeichen III R 19/03)

Tenor

Der Bescheid über die Eigenheimzulage ab 1998 vom 24. März 1999 und die Einspruchsentscheidung vom 02. Februar 2001 werden dahingehend geändert, dass die Eigenheimzulage ab 1999 bis 2005 in Höhe von DM 8.000,- jährlich (EUR 4.090,-) festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Die Klägerin und ihr Ehemann kauften am 15. Dezember 1997 eine Eigentumswohnung in der L…. -Straße in M…. zum Preis von DM 146.405,- zu je einem halben Miteigentumsanteil. Der Nutzen- und Lastenwechsel war für den 15. Dezember 1998 vereinbart. Die Klägerin ...

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      Leitsatz In den Fällen des Miteigentums an einer Wohnung ist jeder Miteigentümer nur zur anteiligen Inanspruchnahme der Eigenheimzulage berechtigt. Bei Ehegatten besteht allerdings die Besonderheit, dass deren Anteile an einer gemeinsamen Wohnung nicht ...

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