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EuGH Urteil vom 25.01.2024 - C-687/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Unzulässigkeit des Ersuchens um Beurteilung der Gültigkeit. Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Verarbeitung solcher Daten eingetreten ist. Übermittlung von Daten an einen unbefugten Dritten aufgrund eines Fehlers von Mitarbeitern des für die Verarbeitung Verantwortlichen. Beurteilung der Eignung der von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen getroffenen Schutzmaßnahmen. Ausgleichsfunktion des Schadensersatzanspruchs. Auswirkung der Schwere des Verstoßes. Erfordernis des Nachweises eines durch den Verstoß verursachten Schadens. Begriff des immateriellen Schadens

Normenkette

EUVO 679/2016 Art. 5; EUVO 679/2016 Art. 24; EUVO 679/2016 Art. 32; EUVO 679/2016 Art. 82

Beteiligte

MediaMarktSaturn

BL

MediaMarktSaturn Hagen-Iserlohn GmbH, vormals Saturn Electro-Handelsgesellschaft mbH Hagen

Tenor

1.Die Art. 5, 24, 32 und 82 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

sind zusammen betrachtet dahin auszulegen, dass

im Rahmen einer auf Art. 82 gestützten Schadensersatzklage der Umstand, dass Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen irrtümlich ein Dokument mit personenbezogenen Daten an einen unbefugten Dritten weitergegeben haben, für sich genommen nicht ausreicht, um davon auszugehen, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die der für die betreffende Verarbeitung Verantwortliche getroffen hat, nicht „geeignet“ im Sinne der Art. 24 und 32 waren...

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