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EuGH Urteil vom 20.10.2022 - C-542/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollunion. Gemeinsamer Zolltarif. Kombinierte Nomenklatur. Tarifierung. Position 8517. Unterpositionen 8517 70 11 und 8517 70 19. Antennen für Geräte für die Wegewahl (routing)

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

Beteiligte

Mikrotīkls

Mikrotīkls SIA

Valsts ieņēmumu dienests

Verfahrensgang

Augstākā tiesa (Senāts) (Lettland) (Beschluss vom 26.08.2021; ABl. EU 2021, Nr. C 462/26)

Tenor

Die Unterposition 8517 70 11 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 geänderten Fassung – in der Fassung, die dieser Anhang durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 erhalten hat –

ist dahin auszulegen, dass

sie Antennen für Geräte für die Wegewahl (routing), die zur Kommunikation in lokalen Netzwerken (LAN) und/oder in Weitverkehrsnetzwerken (WAN) konfiguriert sind, nicht erfasst.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht, Lettland) mit Entscheidung vom 26. August 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 30. August 2021, in dem Verfahren

”Mikrotīkls” SIA

gegen

Valsts ieņēmumu dienests

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters N. Piçarra (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter N. Jääskinen und M. Gavalec,

Generalanwältin: T. Ćapeta,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Ber...

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