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EuGH Urteil vom 20.06.2024 - C-182/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch eine unter Verstoß gegen diese Verordnung erfolgte Datenverarbeitung verursacht worden ist. Begriff ‚immaterieller Schaden‘. Entschädigung mit Strafcharakter oder rein als Ausgleich und Genugtuung. Geringfügige oder symbolische Entschädigung. Diebstahl personenbezogener Daten, die auf einer Trading-App hinterlegt sind. Identitätsdiebstahl oder -betrug

Normenkette

EUVO 679/2016 Art. 82

Beteiligte

Scalable Capital

JU

SO

Scalable Capital GmbH

Tenor

1. Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

ist dahin auszulegen, dass

der in dieser Bestimmung vorgesehene Schadenersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion erfüllt, da eine auf diese Bestimmung gestützte Entschädigung in Geld es ermöglichen soll, den erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen.

2.Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen, dass

er nicht verlangt, dass der Grad der Schwere und die etwaige Vorsätzlichkeit des von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen begangenen Verstoßes gegen diese Verordnung für die Zwecke des Ersatzes eines Schadens auf der Grundlage dieser Bestimmung berücksichtigt werden.

3.Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679

ist dahin auszulegen, dass

im Rahmen der Festlegung der Höhe des aufgrund des Anspruchs auf Ersatz eines immateriellen Schadens geschuldeten Schadenersatzes davon auszugehen ist, dass ein solcher durch eine Verletzung des Schutzes personenb...

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Datenschutz-Grundverordnung / Art. 82 Haftung und Recht auf Schadenersatz
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