Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmereigenschaft, Vorsteuerabzug, Holding, Scheitern einer Unternehmensübernahme, Scheitern eines Anteilserwerbs
Leitsatz (amtlich)
Die Art. 4 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie einer Gesellschaft wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die beabsichtigt, die gesamten Anteile einer anderen Gesellschaft zu erwerben, um eine wirtschaftliche Tätigkeit in Gestalt der Erbringung mehrwertsteuerpflichtiger Geschäftsführungsleistungen gegenüber Letzterer auszuüben, das Recht, die für die Ausgaben für Beratungsdienstleistungen, die sie im Rahmen eines förmlichen Übernahmeangebots in Anspruch genommen hatte, entrichtete Mehrwertsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abzuziehen, auch dann verleihen, wenn diese wirtschaftliche Tätigkeit letztlich nicht ausgeübt wurde, sofern diese Ausgaben ausschließlich in der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeit begründet sind.
Normenkette
EWGRL 77/388 Art. 4; EWGRL 77/388 Art. 17
Beteiligte
Ryanair
Ryanair Ltd
The Revenue Commissioners
Verfahrensgang
Supreme Court (Irland) (Beschluss vom 08.05.2017; ABl. EU 2017, Nr. C 221/15)
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) mit Entscheidung vom 8. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Mai 2017, in dem Verfahren
Ryanair Ltd
gegen
The Revenue Commissioners
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Ersten Kammer...