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EuGH Urteil vom 17.09.2015 - C-344/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Aminosäuremischungen, Nahrungszubereitung für Säuglinge und Kleinkinder, Säuglingsnahrung, Lebensmittelzubereitung, Arzneiwaren

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 ist dahin auszulegen, dass Aminosäuremischungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die für die Nahrungszubereitung für Säuglinge und Kleinkinder mit Kuhmilchproteinallergie verwendet werden, als „Lebensmittelzubereitungen“ in die Position 2106 dieser Nomenklatur einzureihen sind, soweit sie aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften keine genau umschriebenen therapeutischen und prophylaktischen Eigenschaften aufweisen, deren Wirkung sich auf bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert, und daher nicht zur Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens angewandt werden können und auch nicht naturgemäß zu einer medizinischen Verwendung bestimmt sind; dies festzustellen ist Sache des nationalen Gerichts.

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

Beteiligte

Kyowa Hakko Europe

Kyowa Hakko Europe GmbH

Hauptzollamt Hannover

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 20.05.2014; Aktenzeichen VII R 37/12; BFH/NV 2014, 1483)

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2016; Aktenzeichen VII R 37/12)

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Zolltarif- und Statistiknomenklatur ‐ Tarifierung der Waren ‐ Aminosäuremischungen, die für die Nahrungszubereitung bei Säuglingen und Kleinkindern mit Kuhmilchproteinallergie verwendet werden ‐ Einreihung in die Tarifposition 2106 (‚Lebensmittelzubere...

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