Entscheidungsstichwort (Thema)
In einem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer, Nichtanrechnung auf Erbschaftsteuer im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Erblassers, Doppelbesteuerung
Leitsatz (amtlich)
Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach der bei der Berechnung der Erbschaftsteuer, die von einem Erben mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat auf Kapitalforderungen gegen ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut geschuldet wird, die in dem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer auf die im erstgenannten Mitgliedstaat geschuldete Erbschaftsteuer nicht angerechnet wird, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat hatte.
Normenkette
EGVtr Art. 56; EGVtr Art. 58
Beteiligte
Block
Margarete Block
Finanzamt Kaufbeuren
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 16.01.2008; Aktenzeichen II R 45/05; BFH/NV , )
Tatbestand
„Kapitalverkehrsfreiheit ‐ Art. 56 EG und 58 EG ‐ Erbschaftsteuer ‐ Nationale Regelung, nach der die vom Erben in einem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer, wenn es sich bei den Nachlassgütern um Kapitalforderungen handelt, nicht auf die Erbschaftsteuer angerechnet werden kann, die in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte ‐ Doppelbesteuerung ‐ Keine Beschränkung“
In der Rechtssache C-67/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. Januar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Februar 2008, in dem Verfahren
Margarete Block
gegen
Finanzamt Kaufbeuren
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitw...