Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderausgabenabzug, Schulgeld für den Besuch von Schulen in anderen Mitgliedstaaten, Vertragsverletzungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG verstoßen, dass sie Schulgeldzahlungen für den Besuch von Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell von dem in § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2002 vorgesehenen Sonderausgabenabzug ausgeschlossen hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
Normenkette
EGV Art. 18; EGV Art. 39; EGV Art. 43; EGV Art. 49
Beteiligte
Kommission / Deutschland
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bundesrepublik Deutschland
Tatbestand
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Art. 18 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG ‐ Einkommensteuerrecht ‐ Schulgeld ‐ Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen“
In der Rechtssache C-318/05
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 17. August 2005,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Gross und R. Lyal als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und U. Forsthoff als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas (Berichterstatter) und K. Lenaerts, des Richters J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk, G. Arestis, A. Borg Barthet, M. Ilešič und J. Malenovský,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des sch...