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BSG Urteil vom 19.03.1980 - 4 RJ 77/79

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überbrückungsbeihilfe. Förderung der Arbeitsaufnahme

Orientierungssatz

Eine von der BA gewährte - umschulungsunabhängige - Überbrückungsbeihilfe ist keine Leistung zur Rehabilitation, sondern, wenn sie "behinderungsunabhängig" gewährt wurde, eine Leistung nach AFG § 53, zu deren Gewährung allein die BA verpflichtet ist.

Normenkette

RehaAnglG § 6 Abs 3 S 1 Fassung: 1974-08-07; AFG § 53 Abs 1 Nr 5 Fassung: 1969-06-25; AFG § 57 Fassung: 1974-08-07; RVO § 1236 Fassung: 1974-08-07; RVO § 1237a Abs 1 S 1 Nr 1 Fassung: 1974-08-07

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 09.05.1979; Aktenzeichen L 14 Ar 562/77)

SG Nürnberg (Entscheidung vom 21.09.1977; Aktenzeichen S 2 E 37/76)

Tatbestand

I

Der im Jahre 1922 geborene Stukkateur W L (Versicherter) war bis Februar 1972 als Putzer/Stukkateur abhängig beschäftigt und arbeitete anschließend bis Oktober 1973 als selbständiger Stukkateur. Dann meldete er das Gewerbe ab, weil er wegen eines Wirbelsäulenschadens im Bereich der Halswirbel den Beruf nicht mehr ausüben zu können glaubte. Er meldete sich im Oktober 1973 bei dem Arbeitsamt B arbeitslos. Dieses bat alsbald die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA), zu prüfen, ob Maßnahmen der Arbeitsförderung oder Berufsförderung angezeigt seien. Die Beklagte erwiderte am 2. November 1973, sie sei dem Grunde nach bereit, Maßnahmen der Berufsförderung durchzuführen, es müsse jedoch noch geklärt werden, ob die weiteren Voraussetzungen, insbesondere die medizinischen, vorlägen. Der Arbeitsamts-Arzt erstattete im November 1973 ein Gutachten dahin, daß zur Winterzeit von der Ausübung des Maurerberufs und Putzerberufs abgeraten werde, daß aber mittelschwere Tätigkeiten, trocken und witterungsgeschützt, bei üblicher Arbeitszeit zugemutet werden könnten. Im April und im Juli 1974 teilte das Arbeitsamt dem Versicherten mit, die von diesem gewünschte Ausbildung zum Krankenpfleger und Masseur sei wegen der Wirbelsäulenerkrankung und wegen des Alters des Versicherten nicht möglich; es schlug dem Versicherten vor, sich als "Beiputzer" vermitteln zu lassen. Am 13. September 1974 vermittelte das Arbeitsamt den Versicherten zum 15. November 1974 in eine Arbeitsstelle als Pförtner in einer Maschinenfabrik. Auf den Antrag des Versicherten vom 18. November 1974 bewilligte es mit Bescheid vom gleichen Tag eine - alsbald danach ausgezahlte - Überbrückungsbeihilfe in Höhe von 280,-- DM als Darlehen und 600,-- DM als nicht rückzahlbaren Zuschuß. Mit Schreiben vom 22. November 1974 bat es die beklagte LVA, die Kosten der Überbrückungsbeihilfe zu übernehmen, jedoch erfolglos.

Auf die am 1. Dezember 1976 erhobene Klage hin hat das Sozialgericht (SG) Nürnberg die Beklagte verurteilt, der Klägerin 600,-- DM zu zahlen; es hat die Berufung zugelassen (Urteil vom 21. September 1977). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 9. Mai 1979). In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die klagende Bundesanstalt für Arbeit (BA) habe einen Erstattungsanspruch gegen die beklagte LVA. Diese sei für die Überbrückungsbeihilfe als Rehabilitationsleistung zuständig gewesen. Der Rentenversicherungsträger müsse für eine solche Beihilfe auch dann aufkommen, wenn die Behinderung des Versicherten in dem bisherigen Beruf (schon) durch die Beschaffung eines geeigneten Arbeitsplatzes behoben werden könne. Hier sei die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe nicht auf die gesundheitliche Behinderung des Versicherten zurückzuführen, sondern notwendig gewesen, um bei der Arbeitsaufnahme des Versicherten dessen Lebensunterhalt bis zur ersten Lohnzahlung sicherzustellen und die Bestreitung der Aufwendungen zu ermöglichen, die mit der Arbeitsaufnahme in Zusammenhang stehen. Die beklagte LVA müsse aber deshalb für die Beihilfe aufkommen, weil sie die Aufwendungen für eine Umschulung erspare.

Mit der Revision trägt die Beklagte vor: Die Überbrückungsbeihilfe sei keine Leistung, die wegen der Behinderung des Versicherten gewährt werde; sie diene dazu, den Lebensunterhalt des Versicherten bis zur ersten Lohnzahlung nach der Arbeitsaufnahme sicherzustellen. Sie könne deshalb nicht als Rehabilitationsleistung angesehen werden.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Sie führt aus, der Zweck der Überbrückungsbeihilfe, den Lebensunterhalt des Empfängers bis zur ersten Lohnzahlung nach der Arbeitsaufnahme sicherzustellen, sei in den Rehabilitationszweck, den Behinderten wieder in das Erwerbsleben einzugliedern, eingebunden.

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin stützt den Erstattungsanspruch auf § 6 Abs 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.

Zwar hat die Klägerin mit der im November 1974 vorgenommenen Auszahlung der Überbrückungsbeihilfe eine Leistung an den Behinderten (Versicherten) erbracht. Die beklagte LVA war aber für die Überbrückungsbeihilfe nicht zuständig.

Die Überbrückungsbeihilfe ist nur im Recht der Arbeitslosenversicherung, aber nicht in dem der Rentenversicherung ausdrücklich geregelt. Nach § 53 Abs 1 Nr 5 iVm Abs 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) kann die BA für Arbeitsuchende zur Förderung der Arbeitsaufnahme eine Überbrückungsbeihilfe bis zur Dauer von zwei Monaten gewähren, soweit die Arbeitsuchenden die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können und soweit weder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Gewährung gesetzlich verpflichtet sind (§ 37 Abs 1 Satz 1 AFG) noch der Arbeitgeber gleichartige Leistungen erbringt oder voraussichtlich erbringen wird (§ 47 Abs 2 AFG); Vorleistungspflicht und Überleitungsmöglichkeit ergeben sich aus § 38 AFG. Die nähere Ausgestaltung ist in § 19 der Anordnung des Verwaltungsrates der BA zur Förderung der Arbeitsaufnahme (FdA-Anordnung) vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970, 90) idF der Änderungsanordnung vom 7. Oktober 1971 (ANBA 955) geregelt.

Nach § 1236 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der am 1. Oktober 1974 in Kraft getretenen Fassung des RehaAnglG kann der Träger der Rentenversicherung unter bestimmten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Leistungen zur Rehabilitation gewähren, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge von Krankheit ua gefährdet oder gemindert ist und voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Nach § 1237a Abs 1 Nr 1 RVO idF des RehaAnglG umfassen die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme.

Das LSG führt aus, daß auch die Überbrückungsbeihilfe zu den Leistungen des § 1237a Abs 1 Nr 1 RVO gehöre. Dafür spricht viel, zumal die Worte "zur Förderung der Arbeitsaufnahme" in den drei in Frage kommenden Gesetzen (§ 53 AFG, § 1237a RVO, § 11 Abs 2 Nr 1 RehaAnglG) offensichtlich im gleichen Sinn verwendet werden.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat auch entschieden, daß, wenn ein Rentenversicherungsträger für eine Person als Rehabilitationsträger "zuständig" ist, § 57 Abs 1 AFG die Gewährung berufsfördernder Maßnahmen durch die BA ausschließt (BSGE 48, 92 = SozR 2200 § 1236 Nr 15; Urteil vom 15. November 1979 - 11 RA 22/79 -).

Hier geht der Streit darum, ob die vom Arbeitsamt gezahlte Überbrückungsbeihilfe eine berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation im Sinne des § 1237a RVO, §§ 56 bis 62 AFG und § 11 RehaAnglG oder (nur) eine Leistung zur Förderung der Arbeitsaufnahme im Sinne der §§ 53 bis 55 AFG war. Besteht - behinderungsunabhängig - ein Anspruch des Behinderten auf eine der im 2. bis 5. Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des AFG vorgesehenen Leistungen, so handelt es sich bei ihrer Gewährung nicht um berufsfördernde Leistungen im Sinne des § 56 AFG; insoweit steht der Behinderte bei ihrer Inanspruchnahme einem Nichtbehinderten gleich (Gagel/Jülicher, AFG, Rz 21 a.E. zu § 56).

Wie die Abgrenzung des behinderungsabhängigen vom behinderungsunabhängigen Anspruch des Behinderten vorzunehmen ist, kann hier dahinstehen. Denn das LSG hat festgestellt, daß die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe nicht auf die gesundheitliche Behinderung des Versicherten zurückzuführen war. Es ging auch kein Rehabilitationsverfahren berufsfördernder Art voraus, das erst mit der Arbeitsaufnahme des Versicherten beendet gewesen wäre (vgl Urteile des Senats vom gleichen Tage - 4 RJ 63/79 - und - 89/79 -). Da die Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen verschiedenen Ereignissen besteht, auf tatsächlichem Gebiet liegt (BSGE 44, 218, 220; 47, 113, 117), ist der Senat an diese Feststellung gebunden, wenn nicht in bezug auf sie Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Das ist jedoch nicht der Fall. Weder die beklagte LVA als Revisionsklägerin noch - im Wege einer Gegenrüge, vgl BSG, Urteil vom 24. Mai 1966 - 1 RA 281/64 - (AP Nr 12 zu § 554 ZPO) und Meyer-Ladewig, SGG, Rz 3 zu § 163 und Rz 4 zu § 170 - die klagende BA als Revisionsbeklagte haben die tatsächliche Feststellung des LSG angegriffen. Wenn aber die Überbrückungsbeihilfe nicht von der etwa noch vorhanden gewesenen Behinderung des Versicherten verursacht worden ist, dann war für diese Leistung nicht ein Träger der Rehabilitation, hier die beklagte LVA, sondern die BA zuständig. Die Leistung war eine schlichte Maßnahme der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 53 AFG, die die BA für alle Arbeitsuchenden, also auch für die Gesunden, zu erbringen hat, soweit die Voraussetzungen jeweils vorliegen.

Auf die Revision der Beklagten waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; die Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI1655974

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