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BSG Urteil vom 14.01.1987 - 8 RK 7/86

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Leitsatz (amtlich)

Für Streitigkeiten über die Erstattung von Kosten, die den Krankenkassen bei der Durchführung des Heimkehrergesetzes (HkG) für Vertriebene oder Übersiedler aus der DDR entstehen, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht eröffnet.

Orientierungssatz

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist allein von der Natur des Rechtsverhältnisses abhängig, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.

2. Verlangt eine Krankenkasse die Erstattung von Aufwendungen, so ist es für die Frage des Rechtsweges ohne Belang, warum ihr diese Kosten entstanden sind. Entscheidend ist insoweit allein die Rechtsnatur der Vorschriften, aus denen sie den Erstattungsanspruch herleitet.

Normenkette

SGG § 51 Abs 1; HkG § 27 Abs. 1; KVMG Art 8 Nr 2

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 18.06.1985; Aktenzeichen L 13 V 30/84)

SG Berlin (Entscheidung vom 15.05.1984; Aktenzeichen S 56 V 309/83)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) 1.195,10 DM zu zahlen.

Die Klägerin gewährte Thomas R., Gerold S. und Wolfram W., die als Vertriebene bzw Übersiedler aus der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach Berlin (West) gekommen sind, Leistungen der Krankenversicherung. Anläßlich der Prüfung der Arbeitsunfähigkeit entstanden der Klägerin Begutachtungskosten. Die Erstattung dieser Kosten lehnte der Beklagte ab.

Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin die Begutachtungskosten in Höhe von 1.195,10 DM zu erstatten. Das Landessozialgericht (LSG) hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. In dem Rechtsstreit gehe es allein um die Frage, ob die Kosten vertrauensärztlicher bzw vertrauenszahnärztlicher Begutachtungen für die Anspruchsberechtigten nach Art 8 Nr 2 des Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG) vom 15. Dezember 1979 (BGBl I, 2241) iVm § 23 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer - Heimkehrergesetz - (HkG) vom 19. Juni 1950 (BGBl III GliederungsNr. 84-1) im Rahmen der Kostenerstattung nach § 27 HkG als Verwaltungskosten der Krankenkassen anzusehen seien oder der mittelbaren Durchführung von Heilbehandlungsmaßnahmen dienten. Da die Einholung der Gutachten nur notwendig gewesen sei, um zu klären, ob und in welchem Umfange eine Leistungspflicht der Krankenkassen bestehe, hätten sie nicht der unmittelbaren Durchführung von Heilbehandlungsmaßnahmen gedient, sondern stellten Verwaltungskosten der Krankenkasse dar. Eine Erstattung der Verwaltungskosten komme aber in den Fällen, in denen der Anspruch auf Kostenerstattung auf § 27 HkG beruhe, nicht in Betracht. Art 8 Nr 2 KVMG erkläre § 27 HkG für anwendbar. Bei der Schaffung des § 27 HkG habe man davon abgesehen, die Erstattung von Verwaltungskosten zu regeln, um die damit verbundene Verwaltungsarbeit zu ersparen, da sie in keinem Verhältnis zum Aufwand stehen würde.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin die Verletzung der Vorschriften des § 27 Abs 1 und 3 HkG iVm Art 8 Nr 2 KVMG. Das LSG habe die Aufwendungen, die durch vertrauensärztliche Untersuchungen von Übersiedlern entstanden seien, zu Unrecht als Verwaltungskosten angesehen und den von ihr - der Klägerin - geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 27 Abs 1 HkG verneint. Die Aufwendungen für vertrauensärztliche Begutachtungen gehörten zu den Kosten der Heil- und Krankenbehandlung und nicht zu den Verwaltungskosten. Der Begriff der Verwaltungskosten sei für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung in den §§ 364 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und 30 Abs 1 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) geregelt. Darunter seien diejenigen Aufwendungen zu verstehen, die nach vernünftigen Verwaltungsgrundsätzen als den gesetzlichen Zwecken des Versicherungsträgers dienend anerkannt werden müßten. Verwaltungskosten seien gesetzlichen Aufgaben und Geschäften nachgeordnet und beträfen damit allein Aktivitäten des Versicherungsträgers im internen Verwaltungsbereich, etwa die Anschaffung von Mobiliar oder die Personalkosten. Dagegen sei eine vertrauensärztliche Untersuchung ein Geschäft zur Erfüllung der Aufgabe "Sicherung gegen Krankheit".

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 18. Juni 1985 unter Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das LSG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Allerdings durfte das Berufungsgericht nicht über den geltend gemachten Anspruch entscheiden. Denn der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nicht gegeben.

Nach § 51 Abs 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt.

Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung liegt vor, wenn die Möglichkeit besteht, daß die aus dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im materiellen Sozialversicherungsrecht findet (BSG, Urteil vom 14. Februar 1973 - 1 RA 167/72 - SozR § 51 SGG Nr 61). Es kommt also auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - BSGE 37, 292). Die Klägerin stützt den von ihr geltend gemachten Erstattungsanspruch auf § 27 HkG. Das durch diese Vorschrift geregelte Rechtsverhältnis zwischen einer Krankenkasse, die aufgrund des HkG Heimkehrern oder gleichgestellten Personen Krankenversicherungsleistungen erbringt, und der Bundesrepublik Deutschland bzw einem Land der Bundesrepublik Deutschland ist zwar öffentlich-rechtlicher Natur. Das Erstattungsverhältnis kann aber nicht schon deshalb als sozialversicherungsrechtliches Rechtsverhältnis angesehen werden, weil der Aufwand der Krankenkasse bei Durchführung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen entsteht. Vielmehr ist bei Erstattungsstreitigkeiten darauf abzustellen, welcher Art die Leistungen sind, die der Anspruchsgegner, dh die beklagte Institution des öffentlichen Rechts zu erbringen hat (May, ZfS 1961, 350, 351 f). Der Klageanspruch richtet sich hier nicht gegen einen anderen Sozialversicherungsträger, sondern gegen den Staat. Dabei kann dahinstehen, ob richtiger Beklagter die Bundesrepublik Deutschland oder - wie die Klägerin meint - das Land Berlin ist. Jedenfalls erbringt der Beklagte, wenn er den Krankenkassen die bei der Durchführung des HkG entstehenden Kosten erstattet, keine sozialversicherungsrechtliche Leistung. Denn die Erstattungsvorschriften des HkG, die der Beklagte dabei anzuwenden hat, gehören nicht zum materiellen Sozialversicherungsrecht. Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften regeln die Durchführung der Sozialversicherung, nicht aber die Erstattung von Aufwendungen, wenn der Staat - wie nach § 27 HkG iVm Art 8 Nr 2 KVMG - die Kosten für die Einbeziehung bestimmter Personengruppen in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen hat.

Hierfür spricht auch die Systematik des HkG. Denn die Erstattung der Aufwendungen der Sozialversicherungsträger ist in Abschnitt VIII "Schlußvorschriften" geregelt, während ua die Rechtsvorschriften über die den Heimkehrern zu gewährenden Krankenhilfeleistungen im Abschnitt VI "Sozialversicherung" enthalten sind. Der Senat läßt in diesem Zusammenhang allerdings offen, ob es sich bei den Regelungen des Abschnitts VI ganz oder teilweise um Sozialversicherungsrecht handelt.

Auch der Gesichtspunkt der Sachnähe (vgl dazu BSGE 37, 292, 296 und 38, 73, 75 sowie BGHZ 89, 250, 252), begründet nicht die Entscheidungskompetenz der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Staat den Krankenkassen nach § 27 HkG nur den Aufwand zu erstatten hat, soweit sie Heimkehrern oder - in entsprechender Anwendung des HkG - anderen Personen zu Recht Leistungen erbracht haben, ist dies noch kein hinreichender Grund für die Annahme des Rechtswegs zu den Sozialgerichten. Zwar müßte dann bei der Entscheidung über den Umfang des Erstattungsanspruchs auch geprüft werden, ob die Krankenkassen das Sozialversicherungsrecht richtig angewendet haben. Dabei würde es sich aber lediglich um sozialversicherungsrechtliche Vorfragen handeln. Die Notwendigkeit, daß ein Gericht über Vorfragen aus einem Rechtsgebiet entscheiden muß, das in die Zuständigkeit eines anderen Gerichtszweiges fällt, tritt häufig auf. Dadurch ändert sich nichts bezüglich des Rechtswegs (vgl dazu Meyer-Ladewig, § 51 Anm 39).

Der vorliegende Erstattungsstreit ist auch keine Angelegenheit der Kriegsopferversorgung iS von § 51 Abs 1 SGG. Darunter sind nur solche Angelegenheiten zu verstehen, die im Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder in älteren Kriegsopfergesetzen ihre Grundlage haben, bzw Angelegenheiten der den Kriegsopfern gleichgestellten Personen (BSGE 2, 23, 27; 10, 206, 207 f; 23, 181, 182). Auch wenn die Kriegsopferversorgung zum Aufgabengebiet des Beklagten gehört, ist die Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen des HkG und des Art 8 Nr 2 KVMG bei der Einbeziehung von Übersiedlern aus der DDR, soweit sie dem Beklagten obliegt, keine Angelegenheit der Kriegsopferversorgung, sondern eine Aufgabe anderer Art. Dabei kann offen bleiben, ob diese Aufgabe zum Bereich der Kriegsfolgelasten gehört. Denn selbst wenn das der Fall sein sollte, würde die hier strittige Kostenerstattung nicht unter den Begriff "Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung" fallen.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Streitigkeiten über die Anwendung des § 27 HkG aber auch nicht im Sinne des § 51 Abs 4 SGG aufgrund einer speziellen Rechtsnorm eröffnet. Denn weder das HkG noch ein anderes Gesetz enthält eine entsprechende Rechtswegzuweisung (vgl dazu Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 2. Aufl, § 51 Anm 32).

Da die Streitigkeit der Klägerin mit dem beklagten Land nach alledem keine Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung oder der Kriegsopferversorgung ist und auch eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung (§ 51 Abs 4 SGG) fehlt, ist die Klage unzulässig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI1658352

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