Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 30.04.2015 - B 10 EG 17/14 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Einkommensermittlung. Nichtberücksichtigung der jährlichen Schlussprovision. Gleichheitssatz. Nichtzulassungsbeschwerde. grundsätzliche Bedeutung. bereits entschiedene Rechtsfrage. erforderliche Darlegung einer weiter bestehenden Klärungsbedürftigkeit. sozialgerichtliches Verfahren

Orientierungssatz

1. Der erkennende Senat hat für die Differenzierung nach jährlichen und unterjährigen Provisionszahlungen darauf abgestellt, dass in den erstgenannten Fällen die Einnahmen aufgrund ihres Ausnahmecharakters bei typisierender Betrachtung nicht geeignet sind, die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers hinreichend rechtssicher und dauerhaft zu prägen (vgl BSG vom 26.3.2014 - B 10 EG 14/13 R = BSGE 115, 198 = SozR 4-7837 § 2 Nr 25).

2. Um im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen, dass einer bereits entschiedenen Rechtsfrage gleichwohl noch grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat ein Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen wurde bzw die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist (vgl BSG vom 21.11.1983 - 9a BVi 7/83 = SozR 1500 § 160 Nr 51).

Normenkette

BEEG § 2 Abs. 7 S. 2 Fassung: 2010-12-09; GG Art. 3 Abs. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 17.10.2014; Aktenzeichen L 5 EG 11/12)

SG Kassel (Gerichtsbescheid vom 18.07.2012; Aktenzeichen S 11 EG 9/11)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I. In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Höhe des Elterngelds für den 1. und 13. Lebensmonat des am 21.4.2011 geborenen Sohnes des Klägers. Das beklagte Land gewährte dem abhängig beschäftigten Kläger für diese Lebensmonate Elterngeld ausgehend von den Bruttoeinkünften in der Zeit von April 2010 bis März 2011 unter Berücksichtigung monatlicher Provisionsvorschüsse in Höhe von 464,11 Euro, nicht jedoch der jährlichen Schlussprovision im März 2011 in Höhe von 22 717 Euro. Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, bei der jährlichen Schlussprovision handele es sich nicht um berücksichtigungsfähigen laufenden Arbeitslohn, sondern um "sonstige Bezüge" iS des § 2 Abs 7 S 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) aF. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien Provisionen als laufender Arbeitslohn zu berücksichtigen, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt würden. Daran ändere sich auch nichts durch den Umstand, dass der Kläger die vertragliche Gestaltungsmöglichkeit (der Kläger hätte für Provisionszahlungen bis zur angenommenen Zielerreichung von 100 vH auch eine monatliche Zahlung der Provision wählen können) genutzt habe, die Vorauszahlungen niedrig zu halten und das Risiko etwaiger Rückzahlungen zu minimieren. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Berechtigten mit höheren variablen Anteilen rechtfertige sich dadurch, dass die monatlichen Einnahmen die wirtschaftlichen Verhältnisse nachhaltiger prägten (Urteil vom 17.10.2014).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

1. Der Kläger legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).

Der Kläger wirft die Frage auf, ob die Nichtberücksichtigung von jährlich ausgezahlten Provisionszahlungen in erheblicher Höhe bei der Berechnung von Elterngeld gemäß § 2 Abs 7 S 2 BEEG idF vom 1.1.2011 bis 17.9.2012 gegen das Gleichheitsgebot gemäß Art 3 Abs 1 GG verstößt. Es ist schon zweifelhaft, ob sich damit eine in jeder Hinsicht hinreichend konkrete Rechtsfrage verbindet. Aber selbst für diesen Fall zeigt der Kläger den Klärungsbedarf nicht auf. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl zB BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG Beschlüsse vom 4.4.2006 - B 12 RA 16/05 B - und vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger zeigt zwar eine Ungleichbehandlung zu der von ihm für maßgeblich gehaltenen Vergleichsgruppe der Arbeitnehmer mit höheren monatlichen Provisionsanteilen auf. Er versäumt aber schon jede Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die daraus resultierenden Unterschiede auf seiner frei gewählten vertraglichen Gestaltungsmöglichkeit beruhen und deshalb vermeidbar sind.

Der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage kommt im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG liegt nicht mehr vor, wenn die abstrakte Rechtsfrage der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht mehr bedarf, weil sie ua höchstrichterlich entschieden ist. Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 26.3.2014 (ua B 10 EG 14/13 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 25 ua) allerdings für die Differenzierung nach jährlichen und unterjährigen Provisionszahlungen darauf abgestellt, dass in den erstgenannten Fällen die Einnahmen aufgrund ihres Ausnahmecharakters bei typisierender Betrachtung nicht geeignet sind, die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers hinreichend rechtssicher und dauerhaft zu prägen (BSG aaO RdNr 32). Dass trotz dieser vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung noch oder wieder Klärungsbedarf bestehe, hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Um darzulegen, dass einer bereits entschiedenen Rechtsfrage gleichwohl noch grundsätzliche Bedeutung zukomme, hat ein Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen werde bzw die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten sei (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht; mit den genannten Urteilen zur sozial- und steuerrechtlichen Behandlung von Provisionszahlungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

3. Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI8384512

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Neue Wege im Corporate Learning: Workplace Learning
Workplace Learning
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch zeigt, wie KI selbstorganisiertes Lernen direkt im Arbeitsprozess ermöglicht. Mit KI als Lernpartner wird Lernen effizienter, kostensparender und fördert gezielt Werte, Kompetenzen und Performance. Der Schlüssel zur nächsten Lern-Generation!


Hessisches LSG L 5 EG 11/12
Hessisches LSG L 5 EG 11/12

  Entscheidungsstichwort (Thema) Elterngeld. Auszahlung einer Provisionszahlung im Bemessungszeitraum. einmalige Jahresabschlusszahlung als "sonstige Bezüge"  Orientierungssatz 1. Arbeitslohn ist laufend, wenn er zeitraumbezogen und regelmäßig ...

4 Wochen testen


Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren