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Brandenburgisches OLG Urteil vom 08.10.2025 - 11 U 30/25

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Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 15 O 107/24)

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Februar 2025, Az. 15 O 107/24, einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 70.000,00 EUR festgesetzt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Versicherer Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung aufgrund einer von ihr behaupteten Invalidität, welche infolge eines am 23. Januar 2021 ereigneten Unfalls und der daran anschließenden Arthroskopie ihres rechten Kniegelenks eingetreten sein soll.

Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage ohne vorherigen Hinweis auf die aus seiner Sicht bestehende Unschlüssigkeit des Klagevorbringens, ohne persönliche Anhörung der Klägerin und ohne Beweisaufnahme in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen vertraglichen Anspruch auf die geltend gemachte Invaliditätsleistung habe, weil sie diesbezüglich unzureichend prozessual vorgetragen habe. Sie habe den Unfallhergang im Er...

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