Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 17.11.2025 - V S 4/25 (NV) (veröffentlicht am 04.12.2025)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungsanforderungen einer Anhörungsrüge

Leitsatz (NV)

Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist insbesondere schlüssig und substantiiert darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe und dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da Zulassungsgründe nicht entsprechend § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt wurden, ist daher auszuführen, welches Vorbringen, aus dem sich hinreichende Darlegungen im Sinne von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergeben, der BFH nicht zur Kenntnis genommen hat.

Normenkette

FGO § 133a Abs. 2 S. 5; FGO § 133a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 28.04.2025; Aktenzeichen V B 1/24)

Tenor

Die Anhörungsrüge des Rügeführers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28.04.2025 - V B 1/24 wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Verfahrens hat der Rügeführer zu tragen.

Gründe

Rz. 1

Die Anhörungsrüge des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer) gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.04.2025 - V B 1/24, mit dem der Senat die Beschwerde des Rügeführers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 17.11.2023 - 6 K 1512/19, dem Rügeführer zugestellt am 30.04.2025, als unzulässig verworfen hat, ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Rügeführer hat die in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen nicht entsprechend den Anforderungen im Sinne des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO dargelegt.

Rz. 2

1. Die Zulässigkeit der Anhörungsrüge erfordert schlüssige und substantiierte Darlegungen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen in dem vorausgegangenen Verfahren, auf das sich die Anhörungsrüge bezieht (hier: V B 1/24), sich der Rügeführer nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe und dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre (BFH-Beschlüsse vom 05.12.2019 - V S 24/19, BFH/NV 2020, 372, Rz 6, und vom 22.09.2021 - X S 15/21, BFH/NV 2022, 125, Rz 3).

Rz. 3

2. Dem genügt das Vorbringen des Rügeführers nicht.

Rz. 4

a) Die Rüge einer fehlenden Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union unter 1.a der Rügeschrift ist bereits nicht statthaft. Denn damit wird nicht die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--), sondern ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Entzug des gesetzlichen Richters) geltend gemacht (BFH-Beschluss vom 01.09.2016 - V S 24/16, BFH/NV 2017, 49, Rz 5), wobei die Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im Verfahren nach § 133a FGO nicht statthaft ist (BFH-Beschluss vom 03.05.2023 - IX S 17/21, BFH/NV 2023, 986, Rz 10).

Rz. 5

b) Ebenso ist der unter 1.c der Rügeschrift erhobene Einwand der fehlerhaften Besetzung der Richterbank und damit die Rüge der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 GG im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht statthaft (BFH-Beschluss vom 05.12.2019 - V S 24/19, BFH/NV 2020, 372, Rz 11).

Rz. 6

c) Auch der unter 1.b und 1.d der Rügeschrift erhobene Einwand der überlangen Verfahrensdauer ist nicht in zulässiger Form geltend gemacht.

Rz. 7

Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist insbesondere schlüssig und substantiiert darzulegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe und dass die Entscheidung ohne die behauptete Gehörsverletzung anders ausgefallen wäre (BFH-Beschlüsse vom 05.12.2019 - V S 24/19, BFH/NV 2020, 372, Rz 6, und vom 22.09.2021 - X S 15/21, BFH/NV 2022, 125, Rz 3). Hat der BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da Zulassungsgründe nicht entsprechend § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt wurden, ist daher auszuführen, welches Vorbringen, aus dem sich hinreichende Darlegungen im Sinne von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergeben, der BFH nicht zur Kenntnis genommen hat.

Rz. 8

Danach fehlt es an hinreichenden Darlegungen im Rahmen einer Anhörungsrüge, wenn der BFH die Zulassungsgründe im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren als nicht hinreichend dargelegt im Sinne von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO und die Nichtzulassungsbeschwerde damit als unzulässig ansieht, der Rügeführer aber mit seiner Anhörungsrüge geltend macht, dass seine Nichtzulassungsbeschwerde als begründet anzusehen gewesen wäre. So ist es im Streitfall, in dem der Rügeführer nicht darlegt, dass der Senat klägerisches Vorbringen außer Acht gelassen hat, das zur Annahme hinreichender und damit zulässiger Darlegungen geführt hätte, sondern sein Rügevorbringen auf materiell-rechtliche Fragen beschränkt, die abstrakt zur inhaltlichen Bejahung einer überlangen Verfahrensdauer führen könnten, zu der sich der Senat aber in seinem Beschluss nicht geäußert hat, da er die Nichtzulassungsbeschwerde bereits als unzulässig verworfen hat.

Rz. 9

d) Mit seinem weiteren Vortrag bezieht sich der Rügeführer darauf, dass der BFH den entscheidungserheblichen Vortrag des Rügeführers nicht beachtet, fehlinterpretiert, verkannt und letztlich falsche Schlussfolgerungen gezogen habe. Insbesondere habe der BFH verkannt, dass das Urteil des FG auf einer fehlerhaften Anwendung des Rechts beruhe. Seiner Nichtzulassungsbeschwerde hätte stattgegeben werden müssen, da er dort die abstrakten Rechtsfragen aufgeführt habe, die für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache relevant gewesen seien, was beim BFH aber keine Beachtung gefunden habe. Zudem sei eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen und habe sich der BFH mit den aufgeworfenen Fragen nicht beschäftigt.

Rz. 10

Auch hieraus ergibt sich keine Darlegung eines möglichen Gehörsverstoßes. Anders als der Rügeführer meint, hatte der Senat seine Ausführungen zu den aus der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erkennbaren Zulassungsgründen vollumfänglich zur Kenntnis genommen und im angefochtenen Beschluss eingehend dargelegt, weshalb es an hinreichenden Darlegungen zu Zulassungsgründen fehlt. Auch insoweit trägt der Rügeführer nicht vor, welchen Vortrag der Senat außer Betracht gelassen haben könnte, der zur Annahme einer zulässigen Darlegung im Beschwerdeverfahren geführt hätte, sondern wiederholt letztlich nur den Vortrag, aus dem er eine Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde ableitet. Damit fehlt es im Rahmen der Anhörungsrüge auch insoweit an entscheidungserheblichen Darlegungen.

Rz. 11

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO ab.

Rz. 12

4. Die Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Fundstellen

  • Haufe-Index 17071733
  • BFH/NV 2026, 158
  • BB 2025, 2902
  • NJW 2026, 10
  • FA 2026, 26
  • StX 2025, 780

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Jahresabschluss-Analyxe: Bilanzen lesen, verstehen und gestalten
    Bilanzen lesen, verstehen und gestalten
    Bild: Haufe Shop

    Anhand eines Fallbeispiels, dem die Werte eines realen Unternehmens zugrunden liegen, wird Schritt für Schritt eine Jahresabschluss-Analyse durchgeführt. Zahlreiche zusätzliche Beispiele veranschaulichen auch komplexe Zusammenhänge.


    BFH V B 1/24 (NV)
    BFH V B 1/24 (NV)

    Entscheidungsstichwort (Thema) Zur mangelnden Darlegung von Zulassungsgründen Leitsatz (NV) Beschränkt ein Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung auf bloße Hinweise zur (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, ohne konkret ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren