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VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 19.05.1987 - 15 S 248/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Abgesenkte Eingangsbezahlung. Mitbestimmung bei Eingruppierung. Weigerungsgründe außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes. Mitbestimmung bei einer Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Mitbestimmung aus § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG bezieht sich im Blick auf die Eingruppierung auf die Zuordnung des Angestellten oder Arbeiters zu einer für die Berechnung des Entgelts vorgesehenen Gruppe und nicht auf die Höhe des in dieser Gruppe vorgesehenen Entgelts (wie Senatsbeschluß vom 16.12.86, 15 S 3104/85).

2. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer Eingruppierung ist unbeachtlich, wenn der Personalrat der für richtig gehaltenen Eingruppierung nur deshalb nicht zustimmt, weil er die Höhe des in dieser Gruppe vorgesehenen Entgelts für zu niedrig hält (Anschluß an Senatsbeschluß vom 16.12.86, 15 S 3104/85).

 

Normenkette

LPVG § 69 Abs. 2 S. 5, § 76 Abs. 1 Nr. 1; BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Beschluss vom 10.12.1985; Aktenzeichen L-PVG 16/84)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 16.03.1988; Aktenzeichen 6 P 18.87)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 1985 – L-PVG 16/84 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

Das Rektoramt der Universität … beantragte am 12.3.1984 beim Antragsteller die Zustimmung zur aushilfsweisen Einstellung von Frau … als Halbtags-Bibliotheksangestellte zum 16.3.1984 unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT. In dem Antrag heißt es, die Bewerberin erfülle entsprechend ihrer Ausbildung und der vorgesehenen Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b BAT. Gemäß Erlaß des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 21.12.1983 hinsichtlich der Absenkung der Eingangsbezahlung von...

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