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VG Oldenburg Beschluss vom 01.09.2011 - 7 B 1928/11

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Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Ausbildungszeit der Antragstellerin entsprechend ihrem Antrag vom 23. Juni 2011 um ein Jahr zu verlängern und sie in das zweite Ausbildungsjahr zurückzustufen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1.

Das nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilende Begehren der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, entsprechend ihrem Antrag vom 23. Juni 2011 die Ausbildungszeit um ein Jahr zu verlängern und sie in das zweite Ausbildungsjahr zurückzustufen, ist zulässig und begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Anordnung (die Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung, Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Maßgeblich sind hierbei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 29. August 2011, auf den insoweit verwiesen wird.

Auch ein Anordnungsanspruch ist gegeben, denn die Antragstellerin hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand voraussichtlich Anspruch auf eine Verlängerung ihrer Ausbildungszeit.

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG kann d...

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