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VG Hamburg Urteil vom 27.08.2010 - 7 K 429/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugangsgewährung zu Informationen über eine vom Insolvenzverwalter betreute Schuldnerin

 

Normenkette

HmbIFG §§ 4, 3 Abs. 2 Nr. 5

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Urteil vom 23.04.2009; Aktenzeichen 19 K 4199/07)

BVerfG (Entscheidung vom 10.03.2008; Aktenzeichen 1 BvR 2388/03)

BFH (Urteil vom 05.10.2006; Aktenzeichen VII R 24/03)

BFH (Urteil vom 30.07.2003; Aktenzeichen VII R 45/02)

BFH (Beschluss vom 04.06.2003; Aktenzeichen VII B 138/01)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begeht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter Zugang zu den Informationen/die bei der Beklagten über die vom ihm als Insolvenzverwalter betreuten Schuldnerin geführt werden.

Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, einer natürlichen Person, ist durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 13.7.2006 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Mit Schreiben vom 1.10.2008 begehrte der Kläger Akteneinsicht bei der Beklagten in die Vollstreckungsakte der Schuldnerin ("Daher erbitte ich in Ausübung meines Rechtes die Einsichtnahme in die Vollstreckungsakte der oben bezeichneten Schuldnerin") und bezog sich dabei auf das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz.

Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Akteneinsichtsrecht im Bereich der Steuerverwaltung nicht vorgesehen sei und allenfalls die zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten notwendigen Unterlagen zur Verfügung geste...

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