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Thüringer OLG Beschluss vom 17.12.2001 - 6 W 695/01

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Verfahrensgang

LG Gera (Beschluss vom 17.10.2001; Aktenzeichen 5 T 564/01)

 

Nachgehend

KG Berlin (Beschluss vom 08.07.2010; Aktenzeichen 1 W 249/10, 1 W 304/10)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde hat der Vollstreckungsgläubiger zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Der Vollstreckungsgläubiger hat gegen die Vollstreckungsschuldnerin auf Grund des vollstreckbaren Vergleichs und des vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschlusses aus dem Verfahren 7 O 689/98 des Landgerichts Gera einen Restzahlungsanspruch in Höhe von 10.122,71 DM nebst Zinsen. Dem lag ein Schadensersatzanspruch zu Grunde, den der Vollstreckungsgläubiger aus einem Kaufvertrag mit der Vollstreckungsschuldnerin als Gesellschafterin der Hotel Seeblick GbR S. und ihrem Mitgesellschafter herleitete.

Zu dem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung am 23.07.2001 erschien die Vollstreckungsschuldnerin nicht. Daraufhin erließ das Amtsgerichts auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers am 09.08.2001 Haftbefehl gegen die Vollstreckungsschuldnerin. Am 04.09.2001 eröffnete das Amtsgericht Gera das Insolvenzverfahren über die Hotel Seeblick GbR, Gesellschafter H.-Jürgen V. und Renate V., Saalburg, wegen Zahlungsfähigkeit.

Die Vollstreckungsschuldnerin hat im Hinblick auf das eröffnete Insolvenzverfahren mit der Begründung, Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen seien nunmehr unzulässig, „Vollstreckungserinnerung” gegen den Haftbefehl eingelegt.

Das Landgericht hat den Rechtsbehelf in das seiner Auffassung nach zulässige Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde umgedeutet und den Haftbefehl als nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässige Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme aufgehoben. Auf die Begründung der Entscheidung des...

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