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OLG Dresden Beschluss vom 05.10.2000 - 13 W 1206/00

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Leitsatz (amtlich)

Ein vom Gemeinschuldner erstrittener Titel ist in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO auf den Insolvenzverwalter umzuschreiben.

 

Normenkette

InsO § 93; ZPO § 727

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 4 O 1184/98)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Beklagten zu 1) wird der Beschluss des LG Dresden v. 2.12.1999 – 4 O 1184/98, aufgehoben.

2. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das LG Dresden zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 43.933,75 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG n.F. i.V.m. § 567 ZPO zulässig. Nach diesen Vorschriften erfolgt im Gegensatz zur alten Fassung des § 11 RPflG keine vorherige Abhilfeentscheidung des Richters, wenn der Rechtspfleger mit der Klauselumschreibung befasst war.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das LG Dresden hat zu Unrecht die Umschreibung des Versäumnisurteils vom 8.12.1998 und die Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 5.12.1999 abgelehnt. Eine Umschreibung dieser beiden Titel erfolgt in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO i.V.m. § 93 InsO (vgl. Wimmer/App, InsO, 2. Aufl., § 93 Rz. 5, § 92 Rz. 10).

Der Gesetzgeber hat bewusst offen gelassen, was mit bereits anhängigen Prozessen und vorhandenen Titeln der Gläubiger gegen die persönlich haftenden Gesellschafter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschieht. Die prozessualen Konsequenzen des § 93 InsO sollten der Rechtsprechung überlassen werden (vgl. Bork, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 1333 ff., Rz. 32; BT-Drucks. 12/7392, 37 zu § 104 RegE InsO). § 104 RegE InsO, der noch diesbezügliche Regelungen enthielt, ist im Rechtsausschuss gestrichen worden.

Der Insolvenzverwalter der Beklagten zu 1) ist zwar nicht Rechtsnachfolger der Kläger. Eine ents...

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