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Thüringer OLG Beschluss vom 16.06.2006 - 4 U 163/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beantwortung von Gesundheitsfragen für BUZ-Versicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 16 Abs. 2 WG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer - seiner Verpflichtung zuwider - die Anzeige eines - für die Risikoeinschätzung des Versicherers - erheblichen Umstandes unterlassen hat.

2. Die Angabe einer Vorerkrankung muss richtig und vollständig sein (§ 17 WG). Lediglich unpräzise und laienhafte Angaben des Versicherungsnehmers schaden diesem nicht. Die Grenze zur Obliegenheitsverletzung wird dann überschritten, wenn auch dem Laien bewusst sein muss, dass seine Angaben unrichtig und unvollständig sind.

3. Die Beweislast, dass der Versicherungsnehmer im Zuge seiner Antragstellung eine Obliegenheitsverletzung durch unzutreffende Beantwortung von Gesundheitsfragen begangen hat, liegt stets beim Versicherer.

Nach der "Auge und Ohr-Rechtsprechung" lässt sich, wenn der Versicherungsagent das Antragsformular ausgefüllt hat, allein mit dem Formular nicht beweisen, dass der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser - substantiiert - behauptet, den Agenten zutreffend mündlich unterrichtet zu haben. Dieser Beweis ist regelmäßig nur durch Vernehmung des Versicherungsagenten zu führen.

 

Normenkette

VVG §§ 16-17

 

Verfahrensgang

LG Gera (Urteil vom 12.01.2006; Aktenzeichen 6 O 2513/04)

 

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Gera vom 12.1.2006 - Az.: 6 O 2513/04 - durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 7.7.2006.

 

Gründe

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag (eingebettet in einen Lebensversicherungsvertrag) geltend, dem...

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