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Thüringer LSG Urteil vom 15.05.2018 - L 9 AS 778/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Erstattung von Vorverfahrenskosten. Verjährungsfrist. Verjährung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf Erstattung von Vorverfahrenskosten gemäß § 63 SGB 10 unterliegt nach dem Vorbild des § 45 SGB 1 einer Verjährungsfrist von vier Jahren.

2. Die Behörde darf einem Kostenerstattungsanspruch gemäß § 63 SGB 10 auch entgegen halten, dass der zu Grunde liegende Vergütungsanspruch des bevollmächtigten Rechtsanwalts wegen Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB verjährt ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.12.2019; Aktenzeichen B 14 AS 45/18 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. April 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens.

Die Klägerin stand im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten.

Mit Bescheid vom 14. Mai 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Juni bis November 2008. Unter dem 17. Mai 2008 erging hinsichtlich des Monats Juli 2008 ein Änderungsbescheid. Hiergegen erhob die anwaltlich vertretene Klägerin unter dem 19. Juni 2008 bezogen auf den Monat Juli 2008 Widerspruch, der keinerlei Begründung enthielt. Da die der Klägerin gezahlte Witwenrente ab Juli 2008 erhöht wurde, erließ der Beklagte unter dem 09. Juli 2008 einen Änderungsbescheid für den Zeitraum Juli bis November 2008. Hierbei wurde auch der Abzug von den Heizkosten für ...

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