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Thüringer LSG Beschluss vom 08.04.2015 - L 4 AS 263/15 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente. Ermessensausübung. intendiertes Ermessen. Nichtvorliegen eines atypischen Falls bzw einer unbilligen Härte. Begründung der Ermessensentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach § 12a S 1 und S 2 Nr 1 SGB 2 ist ein Leistungsberechtigter nach Vollendung des 63. Lebensjahres gesetzlich verpflichtet, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen.

2. Ein Leistungsträger ist im Regelfall berechtigt, einen Leistungsberechtigten aufzufordern, dieser Pflicht nachzukommen. Das in § 5 Abs 3 S 1 SGB 2 bei der Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Sozialleistungen anderer Träger vorgesehene Ermessen ist im Falle des § 12a S 1 und S 2 Nr 1 SGB 2 ein sog intendiertes Ermessen, so dass der Leistungsträger im Rahmen der Ermessensausübung die regelmäßig mit der Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente verbundenen nachteiligen, aber vom Gesetzgeber grundsätzlich gebilligten Konsequenzen nicht nochmals in eine Abwägung einzustellen hat. Eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung ist im Rahmen des § 5 Abs 3 S 1 SGB 2 nur in atypischen Fällen und insbesondere dann erforderlich, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Sozialleistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden wäre, der eine unangemessene ("unbillige") Härte begründen könnte (Anschluss LSG Chemnitz vom 19.2.2015 - L 8 AS 1232/14 ER, juris).

 

Normenkette

SGB II § 12a Sätze 1, 2 Nr. 1, § 5 Abs. 3 S. 1, § 7 Abs. 4 S. 1, § 13 Abs. 2, § 39 Nr. 2, § 65 Abs. 4 Sätze 1-2; UnbilligkeitsV §§ 1-4, 5 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2-3; SGB X § 35 Abs. 1 S. 3; SGG § 86b Abs. 1...

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