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Sächsisches LSG Beschluss vom 19.02.2015 - L 8 AS 1232/14 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente. Ermessensausübung. Übergang der Antragsbefugnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die auf § 5 Abs 3 S 1 SGB 2 gestützte Aufforderung an einen Leistungsberechtigten, eine vorrangige Leistung bei einem anderen Leistungsträger zu beantragen, steht zwar im Ermessen des SGB 2 Leistungsträgers.

2. Soweit der Leistungsberechtigte aber nach § 12a SGB 2 zur Inanspruchnahme der anderen Leistung verpflichtet ist, liegt ein intendiertes Ermessen vor mit der Folge, dass eine die Interessen des Leistungsberechtigten mit dem öffentlichen Interesse im Einzelnen abwägende Ermessensentscheidung nur in atypischen Fällen erforderlich ist, insbesondere dann, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der anderen Leistung mit einem außergewöhnlichen Nachteil verbunden ist, der eine unangemessene (unbillige) Härte begründen kann.

3. Bei der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente liegt ein atypischer Fall nicht schon dann vor, wenn der Leistungsberechtigte bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente auf ergänzende Leistungen nach dem SGB 12 angewiesen wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob die abschlagfreie Altersrente bedarfsdeckend wäre oder nicht.

4. Kein außergewöhnlicher Nachteil folgt daraus, dass die Anrechnungsvorschriften bei Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung in der Sozialhilfe (§ 82 Abs 3 SGB 12) ungünstiger sind als in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 11b Abs 2 S 1, Abs 3 SGB 2).

 

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (L 8 AS 780/14) wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Aufforderung, eine vorzeitige ...

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