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Thüringer LAG Urteil vom 14.08.2000 - 8 Ta 87/2000, 8 Ta 87/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

„Kosten” i. S. d. § 12 a I 3 ArbGG

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Kläger zunächst ein Gericht des unzulässigen Rechtsweges (hier: Amtsgericht) angerufen, so hat er die dem Beklagten in diesem Rechtsweg entstandenen Anwaltsgebühren auch dann nach § 12 a I 3 ArbGG zu erstatten, wenn der Beklagte nach der Verweisung des Rechtsstreits in den zulässigen Rechtsweg der Gerichte für Arbeitssachen durch die gleichen Anwälte vertreten wird.

 

Normenkette

ZPO § 91a; ArbGG § 12a

 

Verfahrensgang

ArbG Jena (Entscheidung vom 02.06.2000; Aktenzeichen 3 Ca 106/2000)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Jena vom 02.06.2000 abgeändert.

2. Die beiden Parteien entstandenen Anwaltskosten aus einem Wert von DM 2.1469,00 tragen die Kläger.

3. Die Gerichtskosten aus einem Wert von DM 2.149,00 tragen zu 1/4 die Kläger und zu 3/4 der Beklagte.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen nach einem Wert von DM 1.700,00 die Kläger.

 

Gründe

I.

In dem zugrundeliegenden Verfahren stritten die Parteien um die Rückzahlung eines ohne Rechtsgrund gezahlten Lohnbetrages in Höhe von DM 2.149,00 nebst 12 % Zinsen seit 31.07.1996.

Das von den Klägern angerufene Amtsgericht Rudolstadt hat den Rechtsstreit nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Beschluss vom 13.03.2000 gem. § 17 a GVG an das Arbeitsgericht Jena verwiesen.

Zuvor hatten die Kläger mit Schriftsatz vom 23.12.1999 die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte den Hauptbetrag am 04.02.1999 gezahlt hatte.

In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Jena am 10.05.2000 stimmte der Beklagte der Erledigungserklärung zu.

Hinsichtlich des Zinsbetrages von DM 520,92 ist der Rechtsstreit von der Erledigungserklärung nicht erfasst, sondern weiter anhängig.

Mit Beschluss vom 02...

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