rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienleistungsausgleich
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Kindergeldbewilligung ab Juni 1997 aufgrund anzurechnender Einkünfte der im Mai 1997 das 18. Lebensjahr vollendenden Tochter des Klägers.
Die Beigeladene und Ehefrau des Klägers beantragte am 28.12.1995 für die gemeinsame Tochter XY Kindergeld, das ihr in der Folgezeit auch ausgezahlt wurde. In dem Kindergeldantrag erklärte sich der Kläger mit der Auszahlung des Kindergeldes an die Beigeladene einverstanden (Bl. 22 der Kindergeldakte des Beklagten). Die Tochter des Klägers vollendete am 13.05.1997 das 18. Lebensjahr. Sie befindet sich seit dem 03.08.1995 in einem Berufsausbildungsverhältnis bei der Stadtverwaltung. Vom 01.08.1996 bis zum 31.07.1997 erhielt sie eine monatliche Ausbildungsvergütung von monatlich 971,53 DM, im August 1997 1035,98 DM und ab September 1997 eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 1048,16 DM. Darüber hinaus bezog die Tochter im Juli 1997 Urlaubsgeld in Höhe von 500,– DM und im November 1997 Weihnachtsgeld in Höhe von 737,27 DM (Bl. 6 der Gerichtsakte).
Mit dem an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 09.04.1997 hob die Beklagte (die Familienkasse) die Bewilligung des Kindergeldes ab Juni 1997 auf (Bl. 5 der Akte). Zur Begründung wies die Familienkasse darauf hin, daß die Tochter XY ab diesem Zeitraum die maßgebliche Einkommensgrenze von 7.000,– DM überschreiten werde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 09.06.1997 Einspruch ein (Bl. 30 der KG-Akte der Beklagten), nachdem er durch Kürzung seines Arbeitslosengeldes von der Aufhebung der Kindergeldbewilligung erfuhr. Mit der an den Kläger gerichteten Einspruchsentscheidung...