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Thüringer FG Urteil vom 06.04.2017 - 1 K 276/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch für volljährigen Sohn bei Unterbrechung der Berufsausbildung durch eine Untersuchungshaft und späterer Freisprechung von den straffrechtlichen Vorwürfen

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat ein Kind einen Ausbildungsplatz und ist es ausbildungswillig, aus objektiven Gründen aber zeitweise nicht dazu in der Lage, die Ausbildung fortzusetzen, ist es weiterhin als „in Ausbildung befindlich” i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu behandeln, ebenso wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist.

2. Daher besteht ein Kindergeldanspruch für einen weiter ausbildungswilligen volljährigen Sohn, dessen Berufsausbildung durch eine Untersuchungshaft von über einem Jahr Dauer unterbrochen worden ist, der in dieser Zeit seine Berufsausbildung nicht fortsetzen konnte und der später von den strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen worden ist (gegen Dienstanweisung zum Kindergeld 2014 A 14.10 Abs. 8).

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.01.2018; Aktenzeichen III R 16/17)

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung seines Sohnes A ab dem Monat November 2012 sowie der Rückforderung des bereits gezahlten Kindergeldes für den Zeitraum November 2012 bis einschließlich Januar 2014 in Höhe von 2.760,00 EUR.

Der Kläger ist der Vater des am 28. Oktober 1991 in B (Russland) geborenen Kindes A.

A schloss am 17. März 2010 mit der C GmbH einen Ausbildungsvertrag als Werkzeugmechaniker. Seine Ausbildung begann am 5. August 2010 und sollte bis 28. Februar 2014 dauern.

A warf die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren … vor, sich – neben weiteren Angeklagten – zu einem … verabredet zu haben. Im Rahmen des Strafverfahrens hat das Gericht A vom 21. Oktober 2012 bis zum 14. November 2013 in Untersuchungshaft genommen. Der damals 20-jährige A musste die Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt D absolvieren. Nach Angaben der Prozessbevollmächtigten ist diese Justizvollzugsanstalt (JVA) zuständig für den geschlossenen Vollzug im Rahmen der Untersuchungshaft und Strafhaft an männlichen Personen ab einem Alter von 21 Jahren. Abweichend von der Thüringer Verordnung über den Vollstreckungsplan sei geregelt, dass männliche Personen ab dem Alter von 14 Jahren bis unter 21 Jahren im Rahmen der Untersuchungshaft in der JVA D untergebracht werden (Hinweis auf die Darstellung der Justizvollzugsanstalt D, Blatt 110 bis 116 sowie die Thüringer Verordnung über den Vollstreckungsplan, Blatt 117 der Gerichtsakte).

Mit Schreiben vom 22. November 2012 kündigte das bisherige Ausbildungsunternehmen A das bestehende Ausbildungsverhältnis (Blatt 136 der Gerichtsakte). Die Kündigung begründete der Arbeitgeber damit, dass A seit dem 22. Oktober 2012 unentschuldigt im Ausbildungsbetrieb sowie in der Berufsschule gefehlt habe.

Das Landgericht F hat A – neben anderen Mitangeklagten – in der Hauptverhandlung vom … von der Anklage freigesprochen (vgl. Blatt 91 der Gerichtsakte).

Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 hörte die Beklagte den Kläger an. Sie hielt A vor, seine Berufsausbildung zum Werkzeugmacher bei der C GmbH E abgebrochen zu haben. Sein weiterer beruflicher Werdegang sei nicht bekannt. Sie kündigte an, einen Betrag in Höhe von 2.392,00 EUR zurückzufordern. Sie gab dem Kläger die Gelegenheit, eine Stellungnahme abzugeben.

Für den Kläger meldete sich die Prozessbevollmächtigte und trug vor, dass sich A vom 21. Oktober 2012 bis einschließlich 14. November 2013 in Untersuchungshaft befunden habe. Bis zu seiner Inhaftierung habe er sich in einem Ausbildungsverhältnis befunden. Er habe die Ausbildung auch tatsächlich absolviert. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei bei Unterbrechung durch Untersuchungshaft das Kindergeld weiter zu bewilligen.

Mit Bescheid vom 3. September 2014 hat die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für A ab November 2012 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgehoben. Äußerlich mit dem Bescheid verbunden hat sie einen Rückforderungsbescheid erlassen, in dem sie Kindergeld für den Zeitraum von November 2012 bis einschließlich Januar 2014 in Höhe von 2.760,00 EUR auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung 1977 (AO) zurückgefordert hat (Blatt 76 der Kindergeldakte). Begründet hat die Beklagte den Bescheid damit, dass A seine Berufsausbildung abgebrochen habe und sich somit nicht mehr in Ausbildung befinde (Hinweis auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).

Mit seinem Einspruch gegen die vorgenannten Bescheide hat der Kläger geltend gemacht, dass bei einer Unterbrechung der Ausbildung durch Untersuchungshaft Kindergeld weiter zu bewilligen sei (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 20. Juli 2006 III R 69/04). Danach bestehe die Verm...

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