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Thüringer FG Urteil vom 06.04.2017 - 1 K 276/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch für volljährigen Sohn bei Unterbrechung der Berufsausbildung durch eine Untersuchungshaft und späterer Freisprechung von den straffrechtlichen Vorwürfen

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat ein Kind einen Ausbildungsplatz und ist es ausbildungswillig, aus objektiven Gründen aber zeitweise nicht dazu in der Lage, die Ausbildung fortzusetzen, ist es weiterhin als „in Ausbildung befindlich” i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu behandeln, ebenso wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist.

2. Daher besteht ein Kindergeldanspruch für einen weiter ausbildungswilligen volljährigen Sohn, dessen Berufsausbildung durch eine Untersuchungshaft von über einem Jahr Dauer unterbrochen worden ist, der in dieser Zeit seine Berufsausbildung nicht fortsetzen konnte und der später von den strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen worden ist (gegen Dienstanweisung zum Kindergeld 2014 A 14.10 Abs. 8).

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.01.2018; Aktenzeichen III R 16/17)

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung seines Sohnes A ab dem Monat November 2012 sowie der Rückforderung des bereits gezahlten Kindergeldes für den Zeitraum November 2012 bis einschließlich Januar 2014 in Höhe von 2.760,00 EUR.

Der Kläger ist der Vater des am 28. Oktober 1991 in B (Russland) geborenen Kindes A.

A schloss am 17. März 2010 mit der C GmbH einen Ausbildungsvertrag als Werkzeugmechaniker. Seine Ausbildung begann am 5. August 2010 und sollte bis 28. Febr...

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