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Thüringer FG Beschluss vom 13.01.2004 - III 447/03 V

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen zur Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eines GmbH-Gesellschafters. Objektives Nettoprinzip. Einkommensteuer 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 FGO bestehen nicht bereits deshalb, weil ein Finanzgericht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abweicht.

2. Bei summarischer Prüfung erscheint es geboten, die Schuldzinsen für die Aufnahme eines Darlehens durch den Gesellschafter einer in Konkurs befindlichen GmbH bzw. einer zwischenzeitlich aufgelösten GmbH zur Erfüllung seiner Bürgschaftsverpflichtung zu Gunsten der Gesellschaft als nachträgliche Werbungskosten aus den Einkünften aus Kapitalvermögen zum Abzug zuzulassen (gegen ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 28.5.1997 VIII R 25/96).

3. Die Begriffe Betriebsausgaben und Werbungskosten sind auf der Grundlage des Veranlassungsprinzips einheitlich zu interpretieren. Eine unterschiedliche Behandlung widerspricht dem objektiven Nettoprinzip des § 9 EStG, nach dem, entsprechend der einkunftsrelevanten Veranlassung, Ausgaben Berücksichtigung finden müssen, wenn sie ihre Grundlage in der (vorherigen) Einkunftserzielung haben.

 

Normenkette

EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 3, 2 S. 2

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 13. Februar 2003 wird in Höhe von 654,42 EUR von der Fälligkeit an bis zum Ergehen der Rechtsbehelfsentscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Schuldzinsen für die Aufnahme eines Darlehens durch den Gesellschafter einer in Insolvenz befindlichen GmbH zur Erfüllung einer Bürg...

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