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SG Würzburg Urteil vom 10.09.2010 - S 4 EG 15/10

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Tenor

I. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 03.02.2010 und 03.08.2010 sowie des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2010 dazu verurteilt, dem Kläger Elterngeld in Höhe des Betrages von 300 Euro für die Zeit vom 10.11.2009 bis 09.12.2009 sowie vom 10. 5. 2010 bis 09.09.2010 zu bewilligen.

II. Der Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, für welche Zeiträume der Kläger Anspruch auf Gewährung von Elterngeld hat.

Der 1988 geborene Kläger ist der Vater des 2009 geborenen Kindes J.; er ist britischer Staatsangehöriger. Am 29.01.2010 ging beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Schwaben ein Antrag des Klägers auf Elterngeldzahlung für die Zeit vom 1. bis 12. Lebensmonats des Kindes ein, wobei die Zahlung in Höhe des Mindestbetrages beantragt wurde. Bereits zuvor war von dem Kläger am 04.12.2009 in einem Antragsformular der Kindesmutter ein Anspruch für zwei Lebensmonate angemeldet gewesen. Seinerzeit war als gemeinsame Wohnanschrift die Adresse "W. in A." angegeben worden. Im neuerlichen Antrag ist als Anschrift ausgeführt: "z.Z. H.". Ein Begleitbrief des baden-württembergischen Landesverbandes zur Prävention und Rehabilitationen gGmbH E. vom 26.01.2010 führt aus, dass der Kläger seit 13.01.2010 zur stationären Therapie in der Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige aufgenommen worden sei. Seine Partnerin und Mutter des gemeinsamen Kindes befinde sich mit dem Kind ebenfalls zur stationären Rehabilitation in dieser Einrichtung. Die Maßnahme sei von Beginn an als Familientherapie geplant gewesen. Der Aufenthalt in der Einrichtung sei vorübergehend; der Lebensmittelpunkt bestehe melderechtlich auch weiterhin in A.

Der Beklagt...

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