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SG Wiesbaden Urteil vom 06.07.2011 - S 1 KR 52/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. stationär in Einrichtungen untergebrachter Empfänger von Leistungen nach dem SGB 12. Beitragsbemessung. Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind bloße Verwaltungsvorschriften. Vorstand. keine hinreichende demokratische Legitimation des Vorstandes zur Rechtsetzung

 

Orientierungssatz

1. Die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Beitragsbemessung von Empfängern von Leistungen nach dem SGB 12, die in Einrichtungen stationär untergebracht sind, ist rechtswidrig, soweit als Beitragsbemessungsgrundlage ein die Mindestbeitragsbemessungsgrenze nach § 240 Abs 4 S 1 SGB 5 übersteigender Betrag zugrunde gelegt worden ist.

2. Bei den "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" handelt es sich um bloße Verwaltungsvorschriften, die formlos durch das Exekutivorgan in Gestalt des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes beschlossen wurden. Damit genügen sie auch nicht den Anforderungen des Art 80 GG. Es handelt sich nicht um eine Rechtsverordnung. In den §§ 217e Abs 2 und 240 SGB 5 wird auch keiner der in Art 80 GG genannten Adressen ermächtigt (vgl LSG Darmstadt vom 21.02.2011 - L 1 KR 327/10 B ER).

3. Die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" können auch nicht reduzierend als Allgemeinverfügung ausgelegt werden, da bei Beachtung des Regelungswillens des GKV-Spitzenverbandes die Voraussetzungen des § 31 S 2 SGB 10 nicht vorliegen. Sie sollen keinen generell-konkreten Einzelfall in Bezug auf einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis regeln; vielmehr enthalten sie notwendige generell-abstrakte Essentialia des Beitragstatbestandes (vgl LSG Darmstadt aaO).

4. Ungeachtet der Form der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" verfügt der Vorstand nicht über die hinreichende d...

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