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Hessisches LSG Beschluss vom 21.02.2011 - L 1 KR 327/10 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwillige Krankenversicherung. Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Lebensversicherung. Versorgungsbezüge. Direktversicherung. private Altersvorsorge. "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" sind nur Verwaltungsvorschriften

 

Leitsatz (amtlich)

1. Aufgrund verfassungskonformer Auslegung der §§ 240 Abs 1 und 217e Abs 2 SGB 5 handelt es sich bei den "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" um bloße Verwaltungsvorschriften, mit denen nur klarstellend auf bestehende gesetzliche Normen zur Beitragsbemessung nach §§ 226ff SGB 5 verwiesen wird. Insbesondere wegen einer fehlenden hinreichenden demokratischen Legitimation des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes und der fehlenden Rechtssatzform sind die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" nicht geeignet, die Generalklausel der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abweichend vom gesetzlichen Leitbild der §§ 226ff SGB 5 mit eigenständigen Beitragsbemessungstatbeständen iS von untergesetzlichen Rechtsnormen mit belastender Außenwirkung auszufüllen.

2. Der Zahlbetrag einer privaten Lebensversicherung kann nicht zur Bemessung von Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwilliger Mitgliedschaft herangezogen werden.

3. Zur Abgrenzung von Direktversicherung und privater Altersvorsorge am Maßstab des Beschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 4. Oktober 2010 dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage S 10 KR 178/10 angeordnet wird, soweit mit ihr die Aufhebung einer Festsetzung von Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag einer Lebensversicherung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruch...

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