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SG Stuttgart Urteil vom 26.03.2008 - S 10 R 6959/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto überwiesenen Rentenleistungen durch das Geldinstitut. Barabhebung durch Bankcard und Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) am Geldautomaten. Mitteilung des Namens und der Anschrift des Verfügenden

 

Orientierungssatz

1. Bei einer Barabhebung an einem Geldautomaten unter Verwendung von Geheimzahl und EC-Karte handelt es sich um eine gegenüber dem Geldinstitut wirksame "anderweitige Verfügung" iS des § 118 Abs 3 S 3 SGB 6. Die Barabhebung durch einen unbekannten Dritten an einem Geldautomaten steht der Berufung des Geldinstituts auf den Entreicherungseinwand nicht entgegen (Anschluss an SG Leipzig vom 9.5.2006 - S 3 R 1231/05).

2. Ist es dem Geldinstitut unmöglich, nach § 118 Abs 4 S 4 SGB 6 Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden zu benennen verfällt hiermit der Entreicherungseinwand nach § 118 Abs 3 S 2 SGB 6 nicht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.02.2009; Aktenzeichen B 13 R 59/08 R)

 

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rücküberweisung von nach dem Tode der Berechtigten gezahlten Geldleistungen.

Die Klägerin gewährte der Rentenberechtigten, Frau U D, seit Juli 2001 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die auf das bei der Beklagten bestehende Girokonto der Rentenberechtigten gezahlt wurde. Nach dem Tod der Rentenberechtigten am 13.01.2006 konnten die Rentenzahlungen erst mit Ablauf des Monats Februar 2006 eingestellt werden. Hierdurch trat eine Überzahlung in Höhe von 728,28 € ein.

Auf das Ersuchen der Klägerin vom 07.02.2006 auf Rücküberweisung des überzahlten Betrages erfolgte eine Erstattung von lediglich 75,25 €...

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