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SG Schwerin Urteil vom 13.12.2022 - S 16 U 49/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Betriebsweg. sachlicher Zusammenhang. objektivierte Handlungstendenz. Rückweg nach dem Ende der Tätigkeit im Homeoffice. Treppenunfall. Weg vom Arbeitsbereich in den privaten Wohnbereich

 

Leitsatz (amtlich)

Auch der Rückweg nach dem Ende der Tätigkeit im Homeoffice steht als mitversicherter Betriebsweg unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz (Anschluss BSG vom 8.12.2021 - B 2 U 4/21 R = BSGE 133, 180 = SozR 4-2700 § 8 Nr 78).

 

Tenor

Es wird unter Aufhebung des Bescheides vom 31.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2022 festgestellt, dass die Klägerin am 01.03.2022

einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.

Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin am 01.03.2022 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.

Die am 16.02.1980 geborene Klägerin war seit 2015 als Sachbearbeiterin/Integrationsfachkraft bei der Bundesagentur für Arbeit in der H-Stadt beschäftigt. Die dortige Arbeitszeitvereinbarung sieht vor, dass die Hälfte der Arbeitszeit in der Dienststelle zu erbringen ist und die andere Hälfte im Homeoffice erbracht werden kann. Die Klägerin verrichtete ihre Arbeit an 3 Tagen der Woche (üblicherweise Montag, Mittwoch, Freitag) in der Dienststelle und an den anderen 2 Tagen der Woche (üblicherweise Dienstag und Donnerstag) im Homeoffice. Im Homeoffice begann sie häufig frühzeitig zu arbeiten, damit sie regelmäßig einen früheren Arbeitsschluss am Freitag herausarbeiten konnte. Sie wohnt in einer zweigeschossigen Wohnung, s.g. Maisonettewohnung in B-Stadt. Die unterschiedlichen Wohnungsetagen sind mit einer Metalltreppe verbunden. Ihr vollaus...

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