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SG Nürnberg Urteil vom 24.11.2021 - S 22 SO 59/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht. Eingliederungshilfe. Budget für Arbeit. Werkstattfähigkeit. Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung. keine berufsbildende Maßnahme. Erwerb der erforderlichen Leistungsfähigkeit durch Praktika und ehrenamtliche Tätigkeiten ausreichend. keine Befristung der Leistungsbewilligung

 

Orientierungssatz

1. Die Voraussetzung, dass der schwerbehinderte Mensch in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (Werkstattfähigkeit nach § 58 Abs 1 S 1 SGB 9 2018), kann auch dann erfüllt sein, wenn der schwerbehinderte Mensch zu 15 % leistungsfähig ist (vgl auch BSG vom 7.12.1983 - 7 RAr 73/82 = SozR 4100 § 58 Nr 14).

2. Unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention (juris: UNBehRÜbk) ist die Verneinung der Werkstattfähigkeit nur unter strengen Voraussetzungen möglich.

3. Das Merkmal der "Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" iS des § 58 Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB 9 2018 ist weit auszulegen und umfasst auch unbezahlte Praktika und ehrenamtliche Tätigkeiten.

4. Eine zeitliche Begrenzung des Budgets für Arbeit nach § 61 SGB 9 2018 ist gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2019 verurteilt, dem Kläger für seine Beschäftigung im Haus für Kinder und Familien in I. ab dem 01.03.2019 unbefristet ein Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX wie folgt zu gewähren:

a) Minderleistungsausgleich in Form eines Lohnkostenzuschusses an den Arbeitgeber in Höhe von 75 % des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch von 48 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV,

b) Betreuungsaufwendungen für die wegen der Behinderung erforderlic...

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