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SG Nürnberg Urteil vom 04.08.2020 - S 7 KR 303/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung. Erstattungsanspruch ggü der Krankenkasse. Zahlung von Mutterschutzlohn. keine Begrenzung auf die ersten zwölf Monate nach der Geburt des Kindes. keine analoge Anwendung von § 7 Abs 2 MuSchG

 

Orientierungssatz

Der Anspruch auf Mutterschutzlohn ist nicht auf die ersten zwölf Monate nach der Geburt des Kindes begrenzt. Eine analoge Anwendung von § 7 Abs 2 MuSchG (juris: MuSchG 2018) scheidet in diesem Zusammenhang aus.

 

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 29.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2020 verurteilt, der Klägerin den für die Beschäftigte Dr. S.D. in der Zeit vom 01.07.2019 bis 31.08.2019 geleisteten Mutterschutzlohn in Höhe von 13.200 € zu erstatten.

II. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG).

Die Klägerin betreibt eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. In dieser ist u.a. die bei der Beklagten gesetzlich gegen Krankheit versicherte Frau Dr. S.D. als angestellte Zahnärztin beschäftigt.

Frau Dr. D. entband am 2018 Zwillinge. Gemäß ärztlichem Attest der frauenärztlichen Gemeinschaftspraxis Dres. K. vom 23.04.2019 stillt sie die Kinder. Aufgrund des Stillens sprach die Klägerin gegenüber Frau Dr. D. ein Beschäftigungsverbot aus. Die Klägerin beantragte die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen bei der Beklagten.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 01.08.2019 mit, dass eine Erstattung der Aufwendungen für die Zeit vom 01.07.2019-31.07.2019 nicht möglich sei, weil die Kinder das 1. Lebensjahr vollendet hätten. Seit dem 01.01.2018 sei im § 7 Abs. 2 MuSch...

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