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SG Neubrandenburg Vorlegungsbeschluss vom 12.01.2012 - S 4 RA 152/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlagebeschluss an das BVerfG. Bewertung von Kindererziehungszeiten. Zusammentreffen mit Beitragszeiten. Entgeltpunkte. Beitragsbemessungsgrenze. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Ist § 70 Abs 2 S 2 SGB 6 iVm Anl 2b SGB 6 idF des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl I 1997, 2998) mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar?

2. Az beim BVerfG: 1 BvL 6/12.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 21.09.2016; Aktenzeichen 1 BvL 6/12)

 

Tenor

1. Das Verfahren wird erneut ausgesetzt.

2. Der Rechtsstreit wird gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, um zu prüfen, ob § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) gegen das Grundgesetz verstößt.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Höhe des der Klägerin zustehenden Altersrentenanspruchs, konkret um die Bewertung von Kindererziehungszeiten bei gleichzeitigen Pflichtbeitrags-zeiten wegen abhängiger Beschäftigung.

Die im Februar 1938 geborene Klägerin bezieht auf ihren Antrag vom 26. November 2002 aufgrund Bescheides der Beklagten vom 9. Januar 2003 seit dem 1. März 2003 eine Re-gelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Rentenzahlbetrag betrug anfänglich 1.436,26 EUR (Monatsrente in Höhe von 1.592,22 EUR abzüglich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung). Der Rentenberechnung hat die Beklagte 70,1420 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrundegelegt.

Im Versicherungsverlauf der Klägerin hat die Beklagte für die Erziehung der beiden Söhne der Klägerin, J, geboren am 28. März 1970, und R, geboren am 09. Januar 1972, gemäß § 249 SGB VI die der Klägerin zugeordneten Kindererziehungszeiten im Sinne von § 56 SGB VI jeweils für die zwölf Monate nach Ablauf des Mon...

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