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SG Münster Urteil vom 20.09.2021 - S 14 BA 32/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsprüfung. Beitragsnachforderung. Nettolohnoptimierung. Gewährung von Zuwendungen in Form von Berufskleidung, Essensmarken, Gurtscheinen einer Internetpauschale und Fahrtkostenzuschüssen anstelle einer Entgeltzahlung. keine Anrechnung auf Mindestlohn. Mindestlohnunterschreitung. Mindestlohn ist Entgeltzahlung in Form von Geld

 

Orientierungssatz

1. Bei den anstelle einer Entgeltzahlung an Mitarbeitende geleisteten Zuwendungen in Form von Berufskleidung, Essensmarken, Gurtscheinen einer Internetpauschale und Fahrtkostenzuschüssen handelt es sich nicht um auf den Mindestlohnanspruch anrechenbare Leistungen des Arbeitgebers.

2. Der Mindestlohn ist grundsätzlich eine Entgeltzahlung in Form von Geld (vgl BAG vom 25.5.2016 - 5 AZR 135/16 = BAGE 155, 202).

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Klageverfahrens.

Der Streitwert wird endgültig auf 17.335,70 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 06.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2021. Darin erhebt die Beklagte gegenüber der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge iHv. 17.335,70 Euro bei Unterschreiten bzw. Nichtbeachtung des Mindestlohngesetzes ( MiLoG) aufgrund von Entgeltumwandlungen nach.

Hintergrund dafür ist eine Überprüfung im Jahr 2019 gemäß § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i.V.m. § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) . Dabei wurden Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes Münster, Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) H. (Az: 000) ausgewertet und festgestellt, dass die Klägerin für diverse Arbeitnehmer in der Zeit vom 01.11.2017 bis 31.07.2019 den Mindestlohn gem. § 1 MiLoG nicht gezahlt habe sowie Mindestlohnunterschreitungen bei geringfügig Beschäftigten mit der Folge...

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