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SG Lüneburg Urteil vom 11.09.2024 - S 38 SO 73/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Behindertenrecht. Eingliederungshilfe. Anspruch auf Medikamentenassistenz. einfache Assistenz für Medikamentenmanagement. kein Teil der Behandlungspflege der gesetzlichen Krankenversicherung. keine Aufgabe des gesetzlichen Betreuers

Leitsatz (amtlich)

Aufgaben im Vorfeld zur Medikamentengabe, also das Beschaffen von Medikamenten, deren Verwahren sowie die Bestandsprüfung, können solche der kompensatorischen Assistenz sein, wenn der oder die Betroffene nicht in der Lage ist, diese Aufgaben selbständig zu erledigen.

Orientierungssatz

1. Weder die Überwachung des Medikamentenbestands noch die Aufbewahrung der Medikamente oder das Anfordern von Rezepten und Abholen bei Apotheken ist Teil der Behandlungspflege nach § 37 Abs 2 SGB 5.

2. Das tatsächliche Medikamentenmanagement ist auch nicht von einem gesetzlichen Betreuer im Rahmen der übertragenen Aufgabe "Gesundheitssorge" mit zu erledigen.

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagte vom 19.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2020 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 01.01.2020 monatlich 15,00 € als einfache Assistenz zu bewilligen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Betrages von 15 € monatlich, den der beigeladene Pflegedienst [Beigeladene zu 2)] als Servicepauschale seit 1. Januar 2020 für die Verwahrung, Bereitstellung, Bestandsüberprüfung und Besorgung von Medikamenten sowie das rechtzeitige Anfordern von Nachfolgerezepten verlangt.

Die 1969 geborene Klägerin bezieht seit vielen Jahren Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII und gehört als behinderter Mensch zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 2 SGB IX . Bei ihr besteht der Verdacht auf ein fetales Alkoholsyndrom, ein Zustand nach Alkoholabhängigkeit, eine psychosomat...

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