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SG Karlsruhe Urteil vom 20.11.2017 - S 5 AL 2937/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. wichtiger Grund. Teilnahme an beruflicher Weiterbildung. Zumutbarkeit. berufsbegleitende Fortbildung. Kündigungszeitpunkt

 

Leitsatz (amtlich)

Löst der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, um an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung teilzunehmen, so kann er sich ggf. auf einen wichtigen Grund berufen; eine Sperrzeit nach § 159 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB III tritt dann nicht ein. Allerdings obliegt es dem Arbeitnehmer, die Belastung für die Versichertengemeinschaft so gering wie möglich zu halten: Sofern zumutbar, hat er die berufliche Fortbildung daher in Teilzeit neben seiner Beschäftigung durchzuführen. Kommt eine berufsbegleitende Fortbildung nicht in Betracht, muss er sein Arbeitsverhältnis zum arbeitsrechtlich letztmöglichen Zeitpunkt kündigen, um die Arbeitslosigkeit kurz zu halten.

 

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 9.8.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.8.2017 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. - 10.9.2017 zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Berufung für die Beklagte wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 1.9.2017.

Der Kläger war seit dem 16.3.2016 bei der Privatbrauerei W. als Brauer beschäftigt. Mit Schreiben vom 3.7.2017 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 31.8.2017 und gab zur Begründung an, er wolle ab dem 11.9.2017 eine Meisterschule besuchen.

Am 5.7.2017 meldete sich der Kläger bei der Beklagten zum 1.9.2017 arbeitslos.

Mit Bescheid vom 9.8.2017 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab. Zur Begründung gab sie an, in der Zeit vom 1.9. - 23.11.2017 sei eine Sperrzeit eingetr...

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