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SG Karlsruhe Urteil vom 08.11.2016 - S 17 AL 1291/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen des Arbeitslosengeldes. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Eigenkündigung. wichtiger Grund. berufliche Weiterbildung. Teilnahme am nicht berufsbegleitenden Meisterkurs

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Sperrzeit tritt grundsätzlich nicht ein, um an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen zu können, die eine zusätzliche Befähigung vermittelt, und nicht berufsbegleitend ausgeübt werden kann.

 

Tenor

1. Der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 24.02.2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 02.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird unter dementsprechender Abänderung ihres Bewilligungsbescheids vom 24.02.2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 02.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2016 verurteilt, an den Kläger ab 23.01.2016 Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung einer Minderung wegen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe zu bewilligen.

3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 01.03. bis 11.04.2015 streitig.

Der 1992 geborene Kläger war zuletzt bei der Fa. W. beschäftigt. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis am 12.11.2014 zum 28.02.2015.

Am 21.01.2016 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 23.01.2016 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 04.02.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 23.01.2016 bis 27.08.2016 (Anspruchsdauer 300 Kalendertage).

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 24.02.2016 den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.03.2015 bis 23.05.2015 fest. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. W. durch eigene Kündigung selbst gelöst. Er habe voraussehen müssen, dadurch...

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