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SG Gießen Urteil vom 01.06.2015 - S 15 KR 739/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder. Verwaltungsverfahren. Folgen von Verfahrens- und Formfehlern eines Widerspruchsbescheides. Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Folgen von Verfahrens- und Formfehlern eines Widerspruchsbescheides.

 

Orientierungssatz

1. Nach § 240 Abs 1 S 2 SGB 5 - sowohl in der bis zum 31.12.2008 als auch in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung - ist bei der Beitragsbemessung sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Mit einzubeziehen sind demnach alle Einnahmen und Geldmittel, die das freiwillige Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, und zwar ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung der Einkünfte (vgl BSG vom 30.10.2013 - B 12 KR 21/11 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 19).

2. Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands stehen im Einklang mit höherrangigem Recht.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der von der Beklagten festgesetzten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Klägerin ist hauptberuflich selbständig tätig und bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2008 setzte die Beklagte den Gesamtbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 1. Dezember 2008 unter Zugrundelegung von monatlichen Bruttoeinkünften in Höhe von 3.404,00 EUR auf insgesamt 468,05 EUR monatlich fest. Nach Vorlage des von der Beklagten angeforderten vollständigen Einkommensteuerbescheides 2007, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 40.847,00 EUR, Einkünfte aus ...

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