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SG Frankfurt am Main Urteil vom 20.03.2014 - S 6 R 148/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Auszahlungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber einer Geschäftsbank bei Überzahlung einer Rentenleistung nach Tod des Rentenberechtigten

 

Orientierungssatz

Hat ein Rentenversicherungsträger in Unkenntnis des Todes des Rentenberechtigten nach dem Todesfall die Monatsrente noch einmal auf das Bankkonto des Rentenbeziehers überwiesen, so ist die kontoführende Bank bei entsprechender Deckung des Kontos zur Rückführung des überzahlten Betrages an den Rentenversicherungsträger verpflichtet. Entfiel die zunächst ausreichende Deckung bis zum Eingang des Rückzahlungsbegehrens bei der Bank, so bleibt die Bank ausnahmsweise auch dann zur Rückzahlung an den Rentenversicherungsträger verpflichtet, wenn sie vom Tod des Kontoinhabers Kenntnis hatte und im Zeitpunkt der Kenntnis ausreichend Deckung zur Rückzahlung des Rentenbetrags vorhanden war (Anschluss LSG Darmstadt, Urteil vom 19. Februar 2013, L 2 R 262/12).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.02.2016; Aktenzeichen B 13 R 25/15 R)

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.702,61 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 1.702,61 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von über den Todesmonat hinaus geleisteten Rentenzahlungen.

Die Beklagte führte das Konto Nr. xxx1 der C. C., welche am xx.xx.2012 verstorben ist. Am 30.11.2012 gingen Rentenzahlungen in Höhe von EUR 805,55 und 969,56 auf dem Konto ein, welches zu diesem Zeitpunkt ein Haben von EUR 1.690,77 aufwies. Am 04.12.2012 erlangte die Beklagte nach eigenen Angaben Kenntnis vom Tod der Kontoinhaberin. Am 17.01.2013, eingegangen am 29.01.2013, forderte die Klägerin die überzahlten Renten in Höhe von insgesa...

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