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SG Duisburg Beschluss vom 28.01.2013 - S 25 AS 4787/12 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Aufforderung zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente. unbillige Härte. nicht ausreichende Begründung der Ermessensentscheidung

 

Orientierungssatz

1. Sowohl die Stellung eines Rentenantrags durch den Grundsicherungsträger für den Leistungsberechtigten gem § 5 Abs 3 S 1 SGB 2 als auch die Aufforderung an den Leistungsberechtigten zur Rentenbeantragung iS des § 12a SGB 2 stehen im Ermessen. Bei der Ermessensausübung hat der Grundsicherungsträger auch andere als die in der UnbilligkeitsV aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Der in der UnbilligkeitsV aufgeführte Katalog von Unbilligkeitstatbeständen ist nicht abschließend.

2. Bei der Ermessensausübung ist auch zu berücksichtigen, ob eine vorzeitige Inanspruchnahme einer geminderten Altersrente voraussichtlich zu einer dauerhaften Bedarfsunterdeckung und zu einer dauerhaften Inanspruchnahme von Existenzsicherungsleistungen führen würde.

 

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 06.11.2012 (S 25 AS 4434/12) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2012 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

 

Gründe

I:

Der am 15.03.19xx geborene Antragsteller (im Folgenden: Ast) und seine am 11.02.19xx geborene Ehefrau beziehen von der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag) Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) aufgrund des Bescheides vom 12.07.2012 in Höhe von 1.027,99 EUR monatlich.

Nach der Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung-Rheinland vom 18.07.2012 würde der Ast nach Erreichen der Regelaltersgrenze am 13.07.2015 ab dem 01.08.2015 eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 964,50 EUR z...

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